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der Gränzen von Ampezzo über den Berg Campo-rosso bis zum Sasso di Stria, von da dem Scheitel der hohen Gebirge nach bis an Lagatscho, und dann den dermaligen Gränzen von Buchenstein über den Zissaberg, Campo longo und den Dovoiberg. Die Linie geht fort über die Scheitel der Gebirge, welche die dermaligen Gränzen des Faßathals bilden, über den Langkofel und Blattkagel bis zum höchsten Punkt, welcher die Wässer des Saltaria-Baches von dem Duronbach scheidet, in dem sie den alten Gränzen des Gerichts Kastelruth folgt, und sich über die Spitzen des Schönbüchels und Schernbergs zieht, von wo sie durch den Schwarzgrieß- und Seißer-Bach an den Eisack geht; von da steigt sie gegen Norden dem linken Ufer des Eisacks nach hinauf bis an den Einfluß des Rothwanderbachs, und indem sie auf das linke Ufer dieses Baches übersetzt, folgt sie demselben bis zu seinem Ursprunge. Die Linie geht dann den gegenwärtigen Gränzen von Stein auf dem Ritten nach bis auf den Gipfel des Rittner Schienebergs und von da auf den Gipfel des Hörnerbergs, von wo sie auf das rechte Ufer des Gismanerbachs geht, und demselben bis zu seinem Zusammenfluß mit dem Danzbach folgt. Sie geht dann der nördlichen Grenze nach bis zum Orgenkofel und von da der nördlichen Gränze von Mölten nach bis zum Ursprunge des Aschler-Baches, dessen linken Ufer sie folgt, bis zu seinem Einfluß in die Etsch; vor diesem Punkte steigt sie durch den Thalweg der Etsch hinab, bis zum Einfluß des Baches, welcher zwischen Grisian und Sirmian herabkömmt, und folgt dem linken Ufer desselben bis zu seinem Ursprunge, von wo sie auf die Schneide der Gebirge steigt, welche die Gränze zwischen Tisens und Castelfondo bilden, von da über den Kampen- und Groslaugen-Berg der Schneide der Gebirge folgt, welche das Ultenthal vom Nonsberg, dem Val di Rum, Val di Bresem und Val di Rabbi scheiden, und endlich am Zufallferner bis an die Gränze des Königreichs Italien anschließt.“

Nachdem endlich der 9. Artikel des erwähnten Pariser-Vertrages folgende Bestimmung ertheilt:

„da die französischen Truppen gegenwärtig das italienische Tyrol besetzt halten, so soll das Königreich Italien als schon dermal im Besitze des ihm abzutretenden Theiles von Tirol sich befindend angesehen werden.“ -

So wollen Wir dieses durch gegenwärtiges Patent zu dem Ende kund machen, damit die Bewohner und Beamten der jenseits der angegebenen Linie liegenden Bezirke des Etsch- und Eisackkreises, welche Wir hiermit als Ihrer Unterthans- und Dienstespflichten gegen Uns entlassen, und an

ihren neuen Herrscher überwiesen erklären, sich darnach zu achten wissen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 45. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/239&oldid=- (Version vom 30.9.2018)