Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/240

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In dem Bewußtsein für die Bewohner dieser wie der übrigen Bezirke, welche vor der neuesten Territorial-Veränderung die Provinz Tirol konstituirten, während Unserer Regierung Alles, was Uns die Wohlfahrt des Landes zu fördern schien, insofern es der Drang der Zeitumstände erlaubten gethan zu haben, trösten Wir Uns über die Abtretung dieser Bezirke mit dem Gedanken, daß ihr Wohl durch die Vereinigung mit dem Königreich Italien unter den Scepter des mächtigen und erlauchten Kaisers nicht minder werde befördert werden; so wie Wir Uns der beruhigenden Hoffnung hingeben, daß hinwieder deren Bewohner über ihr wahres Interesse aufgeklärt, und eben dadurch gegen die Stimme der Verführung gesichert, durch Treue und Ergebenheit gegen ihren neuen Herrscher sich Seiner erhabenen Vorsorge würdig bezeigen werden.

Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München am 23. Tag des Monats Juni im Eintausend achthundert und zehnten Jahre, und Unseres Reiches im fünften.

(L. S.) Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1810. Nr. 36. S. 601–605.).




d. Königlich Allerhöchstes Patent vom 19. September 1810 betreffend die Besitzergreifung der Fürstentümer Salzburg und Berchtesgaden.

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von Gottes Gnaden König von Bayern,
entbieten allen und jeden, die dieses lesen oder lesen hören,
Unsere Gnade und Unsern Gruß und fügen denselben zu wissen:

Da vermöge eines mit des Kaisers von Frankreich und Königs von Italien Majestät und Uns abgeschlossenen Vertrags die Lande Salzburg und Berchtesgaden an Unser Königliches Haus überwiesen worden und demselben auf ewige Zeiten angehören sollen, so haben Wir in Folge dieses Vertrages und des zu Frankfurt unterm 12. September l. J. ausgefertigten Uebergabs-Protokolls beschlossen nunumehr von gedachten Landen, allen deren Orten, Zugehörungen und Zuständigkeiten etc. Besitz nehmen zu lassen, und Unsere Regierung anzutreten.

Wir thun dieses Kraft des gegenwärtigen Patents und verlangen daher von der Geistlichkeit, der Ritterschaft, den Lehenleuten, Einsassen, Civil- und Militär-Bediensteten, Magistraten und von sämmtlichen Unterthanen und Einwohnern, wessen Standes oder Würde sie sein mögen, so gnädig als ernstlich, daß sie sich Unserer Regierung unterwerfen und Uns von nun an als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn ansehen und

erkennen auch Uns vollkommenen Gehorsam und alle Unterthänigkeit und

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 46. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/240&oldid=- (Version vom 29.9.2018)