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Zugehörungen und Zuständigkeiten Besitz nehmen zu lassen, und Unsere Regierung darin anzutreten.

Wir thun dies Kraft des gegenwärtigen Patents, und verlangen daher von der Geistlichkeit, der Ritterschaft, den Lehenleuten, Einsassen, Civil- und Militärbehörden, Magistraten und von sämmtlichen Unterthanen und Einwohnern, wessen Standes oder Würde sie sein mögen, so gnädig als ernstlich: daß sie sich Unserer Regierung unterwerfen und Uns von nun an als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn ansehen und erkennen, auch Uns vollkommenen Gehorsam und alle Unterthänigkeit und Treue erweisen und demnächst, sobald Wir es fordern werden, die gewöhnliche Erbhuldigung leisten.

Wir ertheilen ihnen dagegen die Versicherung, daß Wir ihnen mit Unserer königlichen Huld und Gnade und landesväterlichem Wohlwollen jederzeit zugethan sein und ihrer Wohlfahrt und Glückseligkeit Unsere ganze landesväterliche Fürsorge unermüdet widmen werden.

Wir haben die oberste Leitung der Besitznahme obengedachter Lande und der öffentlichen Staatsverwaltung derselben, Unserem Kämmerer und General-Kommissär zu Burghausen Ferdinand Freiherrn von Schleich, als Unserm Hofkommissär übertragen, und erwarten von sämmtlichen Unterthanen, daß sie allen von demselben in Unserm Namen zu treffenden Anordnungen und Einrichtungen Folge leisten werden; Wir setzen dabei fest, daß vor der Hand sämmtliche dort angestellte Beamte die ihnen zukommenden Amtsverrichtungen ordnungsmäßig nach dem bisherigen Geschäftsgange dergestalt provisorisch fortsetzen, daß sie Unserer Gnade und Unseres fernern Vertrauens würdig bleiben.

Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtiges Patent allerhöchst eigenhändig vollzogen und mit Unserm königlichen Insiegel bedrucken lassen.

So geschehen und gegeben in unserer Haupt- und Residenzstadt München den 19. Tag des Monats September im Jahre nach Christi Geburt Eintausend achthundert und zehen, Unserer königlichen Regierung im fünften.

(L. S.) Max Joseph.
Graf von Montgelas.

Reg.-Bt f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1810. Nr. 50. S. 859.


Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 48. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/242&oldid=- (Version vom 23.11.2018)