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ausgesprochene Erkenntniß wird in dem einen, so wie in dem andern Staate als ungültig betrachtet.

§. 5. Beide contrahirende Staaten erkennen gegenseitig den Grundsatz, daß der Kläger dem Gerichtsstande des Beklagten zu folgen habe. Es wird daher das Urtheil des fremden Gerichts nicht nur sofern es den Beklagten, sondern auch soferne es den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung der Gerichtskosten u. dgl. betrifft, in dem anderen Staate als rechtsgiltig anerkannt und vollzogen.

§. 6. Die Widerklage (Reconventio) begründet die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zuständigen Richters, jedoch nur unter der Voraussetzung des rechtlichen Zusammenhanges (Connexität) die Widerklage mit der Vorklage.

§. 7. Die Provokations-Klagen (ex lege diffamari oder ex lege si contendat) werden erhoben vor dem persönlich zuständigen Gerichte des Provokanten, oder da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird daher die von diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungehorsams ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provokanten als rechtskräftig und vollstreckbar anerkannt.

§. 8. Beide Staaten erkennen den Gerichtsstand des Wohnsitzes (Domicils) dergestalt an, daß bei persönlichen Klagsachen, welche keinen besonderen Gerichtsstand (forum speciale) begründen, der Unterthan des einen Staates von dem Unterthanen des andern nur vor dem Richter seines Wohnsitzes belangt werden darf, und das von diesem Richter ausgesprochene rechtskräftige Erkenntniß wird aushülfsweise an den in dem andern Staate sich befindenden Gütern des Sachfälligen vollzogen.

Jedoch können diejenigen, welche, ohne Staatsbürger zu sein, in dem einen oder in dem andern Staate eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder anderes dergleichen Etablissement besitzen, wegen persönlicher Verbindlichkeit, welche sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl von den Gerichten des Landes, wo die Gewerbs-Anstalten sich befinden, als vor dem Gerichtsstande des Domicils nach den Regeln der Provokation auch außer dem Falle des Concurses belangt werden.

Auch können die Unterthanen des einen Staates, welche in dem andern begütert sind, von dem Fiscus sowohl als von den Unterthanen dieses Staates nicht nur in Real- sondern auch in Personal-Klagsachen vor den Gerichten desselben, wo nämlich die Güter sich befinden, belangt werden, jedoch nur in so weit, als diese Güter einen zureichenden Executions-Gegenstand darbieten, oder dafür angenommen werden wollen. Bei Auswanderungen hat der Auswandernde noch ein Jahr lang nach seiner Auswanderung vor den Gerichten des Staates, welchen er verlassen, wegen der Ansprüche, welche vor der Auswanderung gegen ihn erwachsen sind, zu Recht zu stehen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 25. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/25&oldid=- (Version vom 23.6.2019)