Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/253

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

17. Gränz-Vertrag mit dem Großherzogthum Würzburg d. d. Paris den 28. Mai 1810.[1])

a. Königlich Allerhöchstes Besitzergreifungs-Patent vom 11. September 1810 zur Vollziehung mit dem Großherzogthum Würzburg abgeschlossenen Gränz-Vertrages.


Wir Maximilian Joseph,

von Gottes Gnaden König von Bayern,
entbieten allen und jeden, die dieses lesen oder lesen hören, Unsere

Gnade und unsern Gruß, und fügen denselben zu wissen:

Wir sind vermöge eines am 26. Mai zu Paris geschlossenen Vertrags mit Seiner kaiserlich königlichen Hoheit dem Erzherzoge, Großherzoge zu Würzburg über nachfolgende Gränze des beiderseitigen Gebiets übereingekommen.

Von der sächsischen Gränze herab sollen die Rodach und Itz, letztere bis zu ihrem Ausflusse in den Main, von dort an aber nachbenannte Orte für Würzhurg die Gränzorte sein als:

Lauterhof, Lepelsdorf, Stettfeld, Rostatt, Lembach, Tretzendorf, Troßenfurt, Kirchaich, Dankenfeld, Schindelsee, Spielhof, Prölsdorf, Fallsbrunn, Theinheim, Ober- und Untersteinbach, Gensfeld, Waldschwind, Kammerforst, Breitbach, Schönaich, Ilmbach, Rüdern, Friedrichsberg, Rehweiler, Herpert, Stierhöchstätt, Mannhof, Wüstenfelden, Castell, Wiesenbrunn, Schloß Schwamberg, Rödelsee, Fröhstockheim, Hoheim, Mainbernheim, Michelfeld, Marktsteft, Oberbreit, Marktbreit.

Da nun dieser Vertrag zum Vollzuge gekommen, und die Extradition der nach dieser Linie an Uns übergehenden Unterthanen und Besitzungen an Unsern bevollmächtigten Kommissär zu Frankfurt geschehen ist, so haben Wir Befehl gegeben, den Besitz förmlich zu ergreifen, und wollen demnach, daß alle nunmehr Unserm Königreiche einverleibte, vorhin großherzoglich würzburgische Unterthanen Uns als ihren rechtmäßigen Souverän anerkennen, und Unsern Anordnungen den schuldigen Gehorsam leisten sollen, wogegen wir mit gleicher landesväterlicher Sorgfalt ihr Wohl zu befördern Uns angelegen sein lassen werden.

Gegeben in Unserer Hanpt- und Residenzstadt München den 11. September im Eintausend achthundert und zehnten, Unseres Reiches im fünften Jahre.

Max Joseph.
Graf von Montgelas. 
Reg-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1810. Nr. 50. S. 862.




  1. Dieser Gränzvertrag vom 26. Mai 1810 ist nicht veröffentlicht worden.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/253&oldid=- (Version vom 26.9.2018)