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§. 9. Erben, die wegen einer Handlung des Erblassers mit einer persönlichen Klage zu belangen sind, werden nicht vor dem Gerichtsstande des Erblassers, sondern vor ihrem eigenen belangt, sofern nicht bereits mit dem Erblasser selbst die Streitsbefestigung geschehen ist.

§. 10. Wenn der Unterthan des einen Staates, wo er seinen Wohnsitz hat, in dem andern begütert ist, und in Concurs geräth, so wird von beiden Staaten das Gericht des Wohnsitzes des Schuldners als allgemeines Gant-Gericht, jedoch mit der Einschränkung anerkannt, daß für die Concurse des in beiden Staaten begüterten hohen und ritterschaftlichen Adels nach Beschaffenheit der individuellen Umstände, mittelst wechselseitiger Communikation der allgemeine Gerichtsstand durch ein besonderes auf den einzelnen Fall sich beschränkendes Einverständniß wird regulirt werden.

Sollte ein Einverständniß nicht zu Stande kommen, so finden in solchem Falle Partikular-Concurse Statt.

Außer diesem wird einem Partikular-Concurse nur in folgenden zwei Fällen Statt gegeben:

1) zu Gunsten der Erbschafts-Gläubiger, welche in Ansehung der Erbschaft das ihnen zustehende außerordentliche Separations-Recht geltend machen;
2) wenn der Gemeindschuldner in dem einen oder andern Staate eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder anderes dergleichen Etablissement besitzt, weshalb zum Vortheile derjenigen Gläubiger, welche in Ansehung solcher Etablissements denselben besonders kreditirt haben, ein Particular-Concurs eröffnet werden darf.

§. 11. Alle Forderungen, sie seien auf ein dingliches oder persönliches Recht gegründet, sind allein bei dem allgemeinen Gantgericht einzuklagen und das außerhalb Landes befindliche Vermögen des Gemeinschuldners wird nach vorgängiger Veräußeruug der Grundstücke und Effecten durch den Richter der gelegenen Sache und nach vorgängiger Mittheilung des Lokations-Urtheils an diesen dem Gantgerichte abgeliefert.

§. 12. Dagegen zieht der allgemeine Gerichtsstand die bereits anhängigen Rechts-Sachen nur rücksichtlich der Lokation an sich, so, daß dergleichen Forderungen zwar vor dem Gantgerichte bei Strafe der Ausschließung anzugeben sind, und in das Lokations-Erkenntniß am gehörigen Orte eingereiht werden, die Hauptliquidation der Forderung aber vor dem Gerichte, wo sie angefangen, bis zum Schlusse fortgesetzt wird, wobei dem Gläubiger oder Contradiktor unbenommen ist, zu interveniren. Ist der Streit über die besonders verhandelte Forderung zur Zeit der Abfassung des Gant-Urtheils noch nicht beendigt, so wird dieselbe in diesem eventuell locirt.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 26. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/26&oldid=- (Version vom 31.7.2018)