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§. 13. Rücksichtlich der Rangordnung der Gläubiger entscheiden die an dem Orte des Gantgerichts geltenden Gesetze ohne irgend einen Unterschied zwischen in- und ausländischen Gläubigern. Was jedoch die auf unbeweglichen Gütern haftenden Hypotheken-Forderungen betrifft, so werden solche nach den Gesetzen des Gerichtsstandes der gelegenen Sache beurtheilt. Dasselbe gilt von den jure separationis kommenden Ansprüchen auf im Besitze des Gemein-Schuldners befindliche unbewegliche Grundstücke - wohin auch die Ewiggeld-Renten in München gehören so wie hinsichtlich der Nothwendigkeit, solche Ansprüche bei dem Concurs-Gerichte anzumelden

§. 14. Alle Real-Klagen und actiones mixtae, sie mögen eine bewegliche oder unbewegliche Sache betreffen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch die actiones in rem scriptae werden vor dem Gerichte erhoben, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, welche den Gegenstand der Klage ausmacht, vorbehaltlich dessen, was auf den Fall eines Concurses §. 11. und 12. bestimmt ist.

Das von dem Gerichte der gelegenen Sache gesprochene rechtskräftige Erkenntniß wird von dem Richter des Wohnsitzes des Beklagten nach allen Theilen anerkannt, und an den in dem Wohnorte befindlichen Gütern in so weit vollstreckt, als die in dem andern Staate gelegenen Güter des Sachfälligen unzureichend sind.

§. 15. Erbschaftsklagen werden nicht im Wohnorte des Erben, sondern da, wo sich die Erbschaft befindet, erhoben, und zwar dergestalt, daß, wenn die Erbschaftsstücke zum Theil in dem andern Gebiete der contrahirenden Staaten sich befinden, der Kläger seine Klage zu theilen verbunden ist, ohne Rücksicht, wo der größte Theil der Erbschaftssachen sich befinden mag.

Doch werden alle beweglichen Erbschaftsstücke angesehen, als befänden sie sich an dem Wohnorte des Erblassers.

Aktiv-Forderungen werden ohne Unterschied, ob sie mit Hypothek versehen sind oder nicht, den beweglichen Sachen gleichgezählt, jedoch mit Ausnahme der in München bestehenden sogenannten Ewiggelder, als welche den Immobilien gleich geachtet werden.

§. 16. Der Gerichtsstand des Arrestes wird in beiden Staaten anerkannt, und daher das Urtheil des Arrest-Richters, so weit die arrestirte Sache nicht zureicht, von der Obrigkeit des Wohnortes vollzogen. Jedoch darf der Arrest nur alsdann, wenn eine wirkliche Gefahr, die Forderung zu verlieren , eintritt, erkannt werden.

Sobald auch der Richter des Arrests von dem ausländischen Richter des Wohnorts beurkundete Nachricht erhält, daß über den Schuldner bereits entweder die formelle Gant erkannt worden, oder sich derselbe wenigstens im Stande des materiellen Concurses befinde, der die Eröffnung

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 27. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/27&oldid=- (Version vom 6.5.2018)