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des formellen unvermeidlich macht, so wird der Arrest aufgehoben und die Forderung des den Arrest Impetrirenden an das Gant-Gericht verwiesen.

§. 17. Der Gerichtsstand des Contraktes findet nur dann seine Anwendung, wenn sich der Contrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichts-Bezirke anwesend befindet, in welchem der Contrakt geschlossen worden ist. Dieses ist besonders auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen Contrakte und auf den Viehhandel anwendbar.

§. 18. Die Klausel in einer Wechsel-Verschreibung, wodurch sich der Schulduer der Gerichtsbarkeit eines jeden Wechselgerichts, in dessen Gerichtszwang er zur Verfallzeit anzutreffen sei, unterworfen hat, wird von beiden Staaten als gültig, und das hiernach eintretende Gericht für zuständig, mithin dessen Erkenntniß für vollstreckbar anerkannt.

§. 19. Den Gerichtsstand der geführten Verwaltung hat der Ausländer, der sie führt, da anzuerkennen, wo entweder die bevormundete Person ihren Wohnsitz hat, oder die verwalteten Güter liegen, der Verwalter mag nun zur Zeit der Verwaltung in eben dem Staate gewohnt oder dieselbe in seinem auswärtigen Wohnsitze geführt haben.

§. 20. Jede ächte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sei principiell oder accessorisch, betreffe den Kläger oder den Beklagten, sei nach vorgängiger Streit-Verkündigung (litis denunciatio) geschehen, oder ohne dieselbe, begründet gegen den ausländischen Intervenienten die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Haupt-Prozeß geführt wird.

§. 21. Sobald vor irgend einem, in den vorhergehenden Paragraphen dieses Staats-Vertrages bestimmten Gerichtsstande eine Sache rechtshängig (pendent) geworden ist, so ist der Streit daselbst zu beendigen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder Aufenthalts des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte.

Die Rechtshängigkeit (Litis Pendenz wird durch Insinuation der Ladung für begründet erkannt.

§. 22. Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form anbetrifft, nach den Gesetzen des Orts beurtheilt, wo sie eingegangen sind, soferne nicht die Handlung selbst einem verbietenden Gesetze des einen Staates entgegen ist.

Rechtsgeschäfte über Real-Rechte, als die Uebertragung des Eigenthums, Bestellung von Hypotheken und dergleichen, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Orts, wo die Güter liegen, welche sie zum Gegendstande haben.

§. 23. Verbrecher oder andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, so weit der nachfolgende §. 25. keine Ausnahme macht, von dem einen Staate dem andern nicht ausgeliefert.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/28&oldid=- (Version vom 31.7.2018)