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§. 24. Wenn der Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des andern sich einer Uebertretung schuldig gemacht hat, und daselbst ergriffen und abgeurtheilt worden ist, so wird das Erkenntniß dieses Gerichts von dem Staate, dem der Verurtheilte als Unterthan angehört, an den in seinem Gebiete befindlichen Gütern desselben vollzogen.

Gleiches gilt von dem Falle, wenn der Schuldige in dem Staate, dem er als Unterthan angehört, verurtheilt worden ist, und in dem Gebiet des andern Staates Güter besitzt.

§. 25. Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen und Vergehen ihr Vaterland verlassen, und in den andern Staat sich geflüchtet haben, werden auf vorgängige Requisition und Bescheinigung der verübten That, wie auch gegen Ersatz der Kosten an ihren Souverain ausgeliefert.

§. 26. In demselben Falle, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung eines Verbrechers zu fordern, ist derselbe auch verbunden, die ihm von dem andern Staate angebotene Auslieferung, gegen Erstattung der Kosten, anzunehmen.

§. 27. In allen Civil- und Criminal-Fällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem Orte der Untersuchung nothwendig ist, wird die Stellung der Unterthanen des einen Staates vor das Untersuchungsgericht des andern zur Ablegung des Zeugnisses, zur Confrontation oder Conjection gegen vollständige Vergütung der Reisekosten, oder der Versäumniß, nicht verweigert.

Gegenwärtiger, doppelt ausgefertigter, von beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichneter Jurisdictions-Vertrag soll den beiden Allerhöchsten Höfen unverzüglich zur Ratification vorgelegt, und die Ratificationsurkunde längstens innerhalb zwei Monaten in München gegen einander ausgewechselt werden.

So geschehen München den 7. Mai 1821.

 ( L. S.)  ( L. S.)

 Jos. Ant. v. Belli. Chr. Ludw. Bilfinger.

Ratificirt und mit Bekanntmachung des Kgl. Bayerischen Staats-Ministeriums des Königl. Hauses und des Aeußern vom 23. September 1821 publicirt.

Reg.-Bl. f. d Königr. Bayern 1821. Nr. 33. S. 867-882.



5. Nachträgliche Uebereinkunft mit der Krone Württemberg, die Bevormundung der in Bayern und Württemberg zugleich begüterten Minderjährigen betreffend.

Da sich wegen Bevormundung derjenigen Minderjährigen, welche zugleich in Bayern und Württemberg Vermögen besitzen, einige Zweifel

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/29&oldid=- (Version vom 24.4.2018)