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werden können, ebenso, wie in Unsern andern Staaten geschieht, besitzen und ausüben sollen, so haben Wir beschlossen, nunmehr von genanntem Großherzogthum allen seinen Orten, Zubehörden und Zuständigkeiten Besitz nehmen zu lassen und die Regierung darin anzutreten.

Wir thun solches kraft des gegenwärtigen Patents und verlangen hiernach von der Geistlichkeit, dem Adel, den Lehenleuten, den Civil- und Militär-Behörden, den Magistraten der Städte und von sämmtlichen Einwohnern und Unterthanen, wessen Standes und Würde sie sein mögen, hierdurch so gnädig als ernstlich, daß sie sich Unserer Regierung unterwerfen, Uns von nun an als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn ansehen und erkennen, Uns vollkommenen Gehorsam und alle Unterthänigkeit und Treue erweisen und sobald Wir es erfordern werden, die gewöhnliche Erbhuldigung leisten. Wir ertheilen ihnen dagegen die Versicherung, daß Wir ihnen mit landesväterlicher Huld und Gnade allezeit zugethan sein, allen Schutz angedeihen lassen und überhaupt der Beförderung ihrer Wohlfahrt unermüdet Unsere Vorsorge widmen werden.

Wir haben die Besitznahme des gedachten Großherzogthums Würzburg Unserm Feldmarschall, wirklichen geheimen Rathe, Ritter Unseres Hausordens vom heil. Hubert, Großkreuz des Militär-Max-Joseph-Ordens, des Civil-Verdienstordens der Bayerischen Krone, des k. k. österreichischen St. Leopold-, des kais. russischen St. Andreas-, Alexander-Newsky-, und des St. Georgen, dann des k. preußischen schwarzen Adler-Ordens, Commandeur des k. k. österreichischen Maria-Theresien-Ordens, Großoffizier der k. französischen Ehrenlegion, Carl Philipp Fürsten von Wrede übertragen und erwarten, daß sämmtliche Einwohner und Unterthanen den durch ihn in Unserm Namen ausgesprochenen Anordnungen die schuldige Folge leisten werden. Wir setzen dabei fest, daß alle gegenwärtig im erwähnten Großherzogthume angestellten Beamten und Bediensteten vor der Hand in ihren Funktionen verbleiben und ihre Amtsverrichtungen nach dem bisherigen Geschäftsgange und den bestehenden Vorschriften dergestalt fortsetzen, daß sie Unsere Gnade und Unsers fernern Vertrauens würdig bleiben.

Zu Urkunde dessen haben Wir gegenwärtiges Patent Allerhöchst eigenhändig vollzogen und mit Unserm k. Insiegel bestärken lassen.

So geschehen und gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München den neunzehnten Junius nach Christi Geburt im eintausend achthundert und vierzehnten, Unseres Reichs im neunten Jahre.


Maximilian Joseph.


Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern, f. d. J. 1814. Nr. 47. S. 1257.




Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 42. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/290&oldid=- (Version vom 27.1.2019)