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24. Feststellung der Gränzen des Rheinkreises.
a. Königlich Allerhöchste Verordnung die Regulirung der Gränze des Rheinkreises gegen das Königreich Preußen betreffend.
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bayern etc. etc.

Zu Folge Übereinkunft der hohen verbündeten Mächte ist ein Theil des bisherigen k. k. öster. und k. bayer. gemeinschaftlichen Administrations- Bezirkes definitive und mit voller Souveränetät an Seine Majestät den König von Preußen übertragen worden.

Die Gränzen dieses Landestheiles, so wie er dermalen an das Königreich Preußen übergeben und von den Bevollmächtigten Seiner Majestät in Besitz genommen wird, sind in der hier beigefügten, unterm heutigen Tage geschlossenen Übereinkunft näher bestimmt. So wie nun hiermit der Besitz dieses Distrikts feierlich an die von Seiner Majestät dem Könige von Preußen dazu Bevollmächtigten Herrn Commissarien überwiesen wird, also entbinden und entlassen auch die unterzeichneten k. k. öster. und k. bayer. Bevollmächtigten Hof-Commissarien auf das feierlichste die in den bezeichneten Landestheilen befindlichen geistlichen und weltlichen Staatsdiener, so wie überhaupt sämmtliche Unterthanen und Einwohner ihrer bisherigen Pflichten und überweisen und übergeben dieselben hiermit an Seine Majestät den König von Preußen.

Die Unterzeichneten rechnen es sich bei dieser Gelegenheit zur angenehmsten Pflicht, den sämmtlichen Staatsdienern und Einwohnern des abgetretenen Landes die Gefühle ihrer Achtung für jene mit Bereitwilligkeit und Treue geleisteten Dienste und für jene warme Anhänglichkeit an die heilige Sache Deutschlands öffentlich zu erklären, wodurch sich dieselben bei dem unabwendbaren Drange einer verhängnißvollen Zeit so rühmlich auszeichneten. Nur diese Bürgertugenden sind es, die das Glück des deutschen Volkes fest begründen können und die unter dem mächtigen Schutze eines weisen und gerechten Beherrschers auch diesem biedern deutschen Stamme die sichere Bürgschaft seines dauernden Glückes und des vollkommensten Ersatzes für die so willig gebrachten Opfer gewähren.

Kreuznach den 28. Mai 1815.

Sammlung der in dem Generalgouvernemnt des Mittelrheins erlassenen Verordnungen v. J. 1819 Nr. 111. S. 352.


b. Publication de la commission Autrichienne et Bavaroise en date de Creuznach le 28. Mai 1815.
relatife à la prise de possession du Grand-Duché du Bas-Rhin par la Prusse.

En vertu d’une convention entre les puissances alliées une partie des pays administrés jusqu’à présent en commun par l’Autriche et la

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 58. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/306&oldid=- (Version vom 7.10.2018)