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vor dem Ableben zuletzt aufgehalten hat, vorbehaltlich einer besonderen gegenseitigen Uebereinkunft in denjenigen eingetretenen Fällen, in welchen nach Bewandtniß der Umstände die Anwendung dieses Grundsatzes unbequem und für den Minderjährigen nachtheilig sein könnte.

Wegen Bestellung der Güter-Curatel in dem anderen Staate hat es jeden Falls bei demjenigen, was Artikel 2, 3, 4 festgesetzt ist, sein Bewenden.

Artikel 6. Hat endlich der oder die Verstorbene im Königreiche Bayern und im Königreiche Württemberg zwar Vermögen, aber in keinem von beiden einen Wohnsitz, so wird in jedem der beiden Staaten, ohne Rücksicht auf den andern, eine Güter-Curatel bestellt, vorbehaltlich dessen, was in Staatsverträgen mit demjenigen dritten Staate, in welchem der oder die Verstorbene gewohnt hat, solcher Vormundschaften halber verabredet ist.

Artikel 7. Vorstehende Vertrags-Artikel finden auf die Verhältnisse der zur Zeit etwa schon bestehenden und gegenseitig anerkannten Vormundschaften keine nothwendige Anwendung, vielmehr sollen dergleichen Vormundschaften auf die bisher stattgehabte Weise, wenn nicht durch besondere gemeinschaftliche Uebereinkunft eine Abänderung beliebt wird, bis zu deren Beendigung fortgeführt werden.

Gegenwärtige doppelt ausgefertigte, von beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnete nachträgliche Uebereinkunft soll den beiden allerhöchsten Höfen unverzüglich zur Ratifikation vorgelegt und die Ratifikations-Urkunde längstens innerhalb zwei Monaten in München gegen einander ausgewechselt werden.

So geschehen München den 8. März 1825.

Graf v. Strohberg.  Frhr. v. Lehmitz-Goellenburg,
 Kgl. Würt. Staatsr. u. Gesandter am kgl. bayr.
 Hof als eigens dazu Bevollmächtigter.


Vorstehender nachträglichen Uebereinkunft zu dem mit der Krone Württemberg am 7. Mai 1821 geschlossenen Jurisdiktions-Vertrage ist von Seiner Königlichen Majestät die Allerhöchste Genehmigung ertheilt worden, und es werden die betreffenden Königl. Behörden zu pünktlicher Befolgung und Vollziehung derselben angewiesen werden.

München den 14. Dezember 1825.

Königl. bayr. Staatsministerium des Königl. Hauses und des Aeußeren.

Reg.- u. Intell.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1825 Nr. 55 S. 1153-1158.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 31. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/31&oldid=- (Version vom 31.7.2018)