Allerhöchsten Höfen zur Genehmigung vorgelegt werden, und es soll, sobald diese erfolgt ist, die Auswechselung der Ratifications-Urkunden zu Stuttgart stattfinden.
So geschehen, Stuttgart, den 22. Dezember 1854.
[..] Freiherr v. Malzen Graf v. Beroldingen.
(L. S.) (L. S.)
Reg.-Bl. f. das Königr. Bayern f. d. J. 1855. Nr. 37. S. 925-930.
1. Conf. Absch. I. Jurisdictions-Verträge. Nr. 1. Vertrag mit dem Königreich Württemberg v. 7. Mai 1821, Art. 9, 15; Nr. 2. Vertrag mit dem Königreich Württemberg v. 14. Dezember 1825; Nr. 4. Desgl. v. 7. Juni 1851.
2. Bekanntmachung. Uebereinkommen mit Rußland, die Zuziehung diplomatischer Agenten bei Verlassenschaftsverhandlungen betreffend.
Nachdem mit allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs mit der kaiserlich russischen Regierung eine Uebereinkunft über die Zuziehung diplomatischer Agenten bei Verlassenschaftsverhandlungen abgeschlossen worden ist, und die gegenseitige Auswechselung der hierüber ausgefertigten Ministerial-Erklärungen unterm 29. Januar l. J. in St. Petersburg stattgefunden hat, so wird die diesseitige Ministerial-Erklärung nachstehend ihrem ganzen Inhalte nach mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß und Beobachtung gebracht, daß diese Uebereinkunft auf das Königreich Polen sich nicht beziehe, sohin die hier getroffenen Bestimmungen auf solche Fälle, in welchen es sich um die Verlassenschaft von Angehörigen dieses Königreiches handelt, keine Anwendung zu finden habe.
München, den 25. Februar 1858.
Freiherr von der Pfordten.
Die königlich bayerische und die kaiserlich russische Regierung sind, in der Absicht, Bestimmungen bezüglich der Dazwischenkunft ihrer gegenseitigen
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 35. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/35&oldid=- (Version vom 31.7.2018)