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Dnrchstich, wenn derselbe znm Gelingen des Dnrchstiches G. H. ersorderlich ist, anch früher gesührt werden könne.

Jm Jahre 1818 stellt die Großherzoglich Badische Regiernng die Durchstiche 3 nnd 4 her.

Die Anssührnng der Dnrchstiche dnrch den Haselhorst nnd den Herren- grnnd werden den beiderseitigen Regiernngen anheimgegeben: doch ver- pflichten sich dieselben gegen einander, die hier zn leistenden Entschädignngen im Verlanse eines Jahres ansgemittelt nnd sonach alle Hindernisse znr Anssührnng ans dem Wege geränmt zn haben.

Art. 6. Die nnterhandelnden Regiernngen versprechen sich wechsele seitig, das dem Rheine dnrch die Eorreetion zu gebende nene Bett nnd die sich hiernach bildenden nenen User zn erhalten, jeder nachtheiligen Abtoeichnng znvor zn kommen, nnd keine Anpslattznngen innerhalb der angenommenen UserUnien Zn gestatten.

Art. 7. Die bei dieser Eorreetion sich ergebende Grnndentschädignng sür die in das neu zu bildende Flnßbett fallenden Gründe wird von dem- jenigen Staate geleistet, nnter dessen Landeshoheit dermalen die Gründe liegen, wonach Bayern die Entschädignngen sür die in Art. 4 nnd Baden die Entschädignngen sür die in dem Art. 3 genannten Dnrchschnitte übernimmt.

Art. 8. Die znr Sichernng des Besitzstandes nnd der Nntznießnng ans Kosten des Beschützten zn erhebenden Dämme können blos nach einem mit wechselseitigem Einverständnisse im Verlanse eines Jahres zn bestimm menden Systems, nnd nie znm Nachtheil eines Nachbarstaates gezogen werden.

Art. 9. Das ans der Dnrchschnittslinie nnd ans dem weggeschnit- tenen Terrain stehende Holz wird oon dem dermaligen Eigentümer abge.^ trieben nnd seiner sreien Versügnng überlassen.

Art. 10. Der Thalweg des ausbildenden Flnßbettes wird die künstige Gränze der beiden Staaten von dem Zeitpnnkte an bestimmen, wo die nen eröffneten Kanäle znr Berg^ nnd Thalschiffsahrt dienen.

Art. 11. Die Parzellen der beiderseitigen User, welche dnrch diese nene Gränze von ihrem bisherigen Verbande losgerissen nnd mit den resp. jenseitigen Usern vereinigt werden, gehen demnach nnter die Hoheit der resp. Regiernng über.

^ Jnsoserne dieselben bisher Staatseigentum waren, behält der abtre^ tende Staat binnen 5 Jahren die sreie Versügnng über das Eigenthnm nnd dessen Erträgnis insoserne dieselben aber das Eigenthnm der Ge- meinden oder Privaten sind, bleiben dieselben den bisherigen Eigentümern als nnverletzliches Eigenthnm garantirt.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 103. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/351&oldid=- (Version vom 31.7.2018)