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Art. 13. Für die Abtretnng des durch deu Rheiudurchstich bei Altripp abgeschnitten werdenden Dorses Altripp uud der dazu gehörigen Gemarkung wird der Krone Bayern vou der Großherzoglich Badischen Regierung eine vollkommen angemessene Entschädignng geleistet.

Die Ansmittelnng dieser noch vor dem Beginne des Altripper Dnrch- stiches zn realisirenden Entschädignng bleibt besondern Verhandlnngen und einem . hierauf zn gründenden Vertrage vorbehalten. ^ ^

Art. 14. Die dnrch die Rektisieation entstandenen Altwasser werden Eigenthnm des Staates, nnter dessen Hoheit dieselben kommen. Die sneeessive Besitznahme der Altwasser erfolgt gleichzeitig mit der Hoheits- Abtretnng.

Als znm Altwasser gehörend wird die Fläche des Wasserspiegels, welche bis zn den Gränzen der Vegetation dnrch Landgewächse reicht, angesehen.

Vor Anssüyrnng der Rektisieation werden die sich nach der sraglichen Bestimmnng ergebenden Gränzen der abznschneidenden Flnßkrummeu, mit Zuziehung der austossenden Grundeigenthümer, abgesteint.

Art. 15. Die beiderseitige Allerhöchste Ratisieation gegenwärtiger, von beiden Eommissarien nnterzeichneten Uebereinknnst bleibt ansdrücklich vorbehalte.

Karlsruhe deu 14. November 1825.

Der k. bayr. Regieruugsrath Der großh.bad. Oberst u. Oberdirektvr nnd Kreisbaureserent des Wasser- n. Strassenbaues, Ritter nnterz. Wiebekiug. des kais. russ. St. Wladimir- u. des

kgl. bayr. Ordens der Kronen uuterz. Tulla.

Diese Uebereiukuuft hat durch Allerhöchste E.ntschließnug Seiner Ma.^ jestät des Königs vom 3. März die allergnädigste Genehluiguug nnter dem Anhange erhalten, daß sür den Fall, wo wegen späteren Gelingens des einen oder des andern Dnrchstiches oder wegen anderer erheblicher Verhältnisse, eine Abweichnng von der im Art. 5 konvenirten Voraus- bestimmnng der Zeitsolge nothwendig sein sollte, das Benehmen hierüber zwischen der Königlich Bayerischen nnd der Großherzoglich Badischen Regiernng vorbehalten werde.

Königlich Bayerische Regiernng des Rheinkreises Kammer des Jnnern nnd der Finanzen

^w^dlatt fa. die Pfak.z 1851. S. 428^431.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 108. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/356&oldid=- (Version vom 31.7.2018)