Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/36

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Agenten bei den Verlassenschaften, welche sich in Folge des Ablebens von russischen Unterthanen im Königreiche Bayern und bayerischer Unterthanen im Kaiserthum Rußland und dem Großherzogthume Finland ergeben können, zu treffen, über nachstehende Punkte übereingekommen.

Im Falle des Ablebens ihrer Staatsangehörigen haben die beiderseitigen Chefs der Gesandtschaften und die diplomatischen Agenten, die Consuln, Vice-Consuln und die Handelsagenten das Recht, sei es auf Ersuchen der betheiligten Parteien, sei es von Amtswegen, mit den Gesandtschafts- oder Consulats-Siegeln die von den competenten Lokal-Behörden an den Effecten, Meublen und Papieren, welche zur Verlassenschaft gehören, angelegten Siegel mit einem Kreuzsiegel zu versehen.

Diese Doppelsiegel sollen nur auf Anordnung der Lokal-Behörden und in Gegenwart der betreffenden diplomatischen oder Handels-Agenten abgenommen werden können. Sobald die Siegel abgenommen sind, wird zur Aufnahme des Verlassenschafts-Inventars geschritten. Der diplomatische oder Handels-Agent hat diesem Akte beizuwohnen, und es wird ihm eine Abschrift des Inventars, so wie der letztwilligen Verfügung, so fern eine solche vorhanden ist, ausgehändigt.

Wenn die Chefs der Gesandtschaften und die diplomatischen Agenten, die Consuln, Vice-Consuln und Handels-Agenten mit in legaler Form durch die gehörig legitimirten Erben ausgestellten Vollmachten versehen sind, ist ihnen die Verlassenschaft sogleich zu übergeben, ausgenommen im Falle einer Einsprache, welche durch irgend einen Gläubiger des In- oder Auslandes erhoben wird.

Bis zur gerichtlichen Besitzeinweisung wird der diplomatische oder Handels-Agent in Verbindung mit der treffenden Lokal-Behörde für alle zum Schutze der Verlassenschaft dienlichen Maßregeln sorgen. Wenn der Chef der Gesandtschaft oder der diplomatische Agent, der Consul, Vice-Consul oder Handels-Agent diesen Bestimmungen gemäß einmal in den Besitz der Verlassenschaft eingewiesen ist, so hat er das Recht, unter Verständigung der Lokalbehörden alle für das Interesse der Erben nothwendigen Formalitäten zu erfüllen, die Verlassenschaft flüssig zu machen und sie zu verwalten, sei es in Person, sei es durch unter seiner Verantwortlichkeit ernannte Bevollmächtigte.

Die gegenwärtige Übereinkunft bleibt während der Dauer von sechs Jahren in Kraft und auch noch ferner, wenn keine der beiden Regierungen durch eine officielle Mittheilung der andern die Absicht kund gibt, die Wirksamkeit derselben aushören zu lassen, und in diesem Falle bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo diese Mittheilung gemacht sein wird.

Zur Urkunde dessen hat der unterzeichnete königlich bayerische Staats-Minister des königlichen Hauses und des Äußern gegenwärtige Erklärung

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 36. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/36&oldid=- (Version vom 5.12.2020)