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uud das Breuuholz aus eiue Scheiterläuge von 31,^ Fuß bayerisches Maaß (bei gehacktem Holze mit Eiuschlnß des Sprunges) beschränkt werden.

^ie Trist der Sägprügel von 9 Fnß Länge kann nnr ans^ dem Un- kenbache, nnd die Trist von noch ^größeren Stämmen nnr ans der Sale von der Einmündnug des Uukeubachs ansangend, stattsinden. Jn Ausehuug , des Schadeuersatzes bei der Holztristuug aus deu Seiteubächeu, soll es bei dem Herkommeu verbleibeu, gemäß welchem deu Holzmeistern van denjenigen Holzarbeiten, die bei ihrer Bringnng aus deu Schlägeu oder aus deu Seiteubächeu Beschädiguugeu vernrsacheu können, eiu verhältniß^ mäßiger Betrag pr. Klaster (das Ableggeld genannt) in den Lieserpreis eingerechnet, nnd ihnen znr ^sticht gemacht wird, die Betheiligten schadlos zn halten.

Die Trist ans dem Hochwasser der Saale, d. 1. von der Leoganger- brücke abwärts, soll wie bisher von allen Ansprüchen anf Schadenersatz frei bleiben. Wegen des Ablaggeldes nnd der Unterhaltnng der Werke an den Seitenbächen gelten solgende^ Bestimmnngen:

a^. Die Unken am Einstnsse des Großweisbaches bis zn ihrer Ein- mündnng in die Saale: dann die Leo vor der Vereinignng des Grtesen- baches mit dem Schwartzler sollen als Hanpttriftbäche behandelt nnd betrachtet werden.

Die höher liegenden Theile der Unken nnd der Leo uud alle übrigen Bache im Bezirke der Saalforsten gelten sür gemeine Tristbäche.

b^ Bei den Hanpttristbächen liegt den Besitzern der anliegenden Grundstücke ob, ihre Userversichernugeu, Wasseranslaßkanäle u. s. w. iu eiuem Znstande zu erhalten, daß die Trist uugehiudert passsreu kaun.

b^Als Ersatz sür die Tristbeschädignngen und als Beitrag znr Un^ terhaltnng der Werke an den Hanpttristbächen werden vou der k. bayerische Regieruug jährlich, ohue Rücksicht aus Größe des Schadeus uud ohue Steigeruug sür außerordeutliche Fälle, an die k. k. österreichische Behörde

bezahlt:

Für jede Klaster nach bayerischem Normalmaaß, welche ans dem Leogangthale getristet wnrde, 3 kr. Reichswährnng, sür jede solche Klaster, we.Iche ans dem Unkenthale ^in die Saale getristet wnrde, ^ kr. Reichs- währnng.

c1) Anßerdem zahlt die k. bayerische Regiernng jeder, znr Zeit an den Hanpttristbächen bestehenden Mühle 2 st. uud jeder aus gleiche Art . gelegenen Schmiede 1 sl. jährlich Ablege, sür die Jahre, in welchen ans den betreffenden Hanpttristbächen wirklich eine Holzbrtngnng znr Saline stattgesnudeu hat. ^

Es besteheu 4 solche Mühlen nnd 2 solche Schmieden.

11. Diejenigen k. k. österreichischen Unterthanen, öffentlichen Gebände

nnd Anstalten, welche bi.sher mit ihrem Holzbedars aus bie betreffenden

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 140. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/388&oldid=- (Version vom 31.7.2018)