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7. Bekanntmachung. Die Zulassung zum Armenrechte für die Großherzogl. Hessischen und Königl. Bayerischen Unterthanen.

Da zwischen der Königlich Bayerischen und der Großherzoglich Hessischen Regierung die Uebereinkunft getroffen worden ist, die Wohlthat des Armenrechts für die beiderseitigen Unterthanen auf den ganzen Umfang der Königlich Bayerischen und Großherzoglich Hessischen Staaten auszudehnen, so werden die königlichen Kreis-Regierungen ermächtigt, den diesseitigen Unterthanen, wenn ihre Verhältnisse nach gewissenhafter Prüfung solches gestatten, zum Behuf ihrer bei Großherzoglichen Gerichten zu führenden Rechtsstreitigkeiten Armuths- Zeugnisse auszustellen; die königlichen Gerichte aber werden angewiesen, die Armuthszeugnisse, welche für Großherzoglich Hessische Unterthanen von der betreffenden Großherzogl. Provinzial-Regierung ausgestellt werden, anzunehmen, und auf den Grund derselben die Wohlthat des Armenrechtes eben so, wie es in gleichen Fällen für Königliche Unterthanen geschieht, zu bewilligen.

München, den 14. Dezember 1825.

Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.
Graf Reigersberg.   Graf Thurheim.


Allgem. Intelligenz.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1820. St. XXV S. 1051 bis 1052.




8. Staatsministerial-Bekanntmachung. Die Zulassung k. württembergischer Staatsangehöriger zum Armenrechte betreffend, vom 16. April 1852.

Staatsministerium der Justiz.

Im Hinblicke auf die von Seite Württembergs gewährte Gegenseitigkeit ist die Zulassung königlich württembergischer Staatsangehöriger zum Armenrechte in Bayern - den genügenden Nachweis ihrer Vermögenslosigkeit vorausgesetzt – nicht zu beanstanden.

Hievon sind sämmtliche Gerichte des Kreises in Kenntniß zu setzen.

München, den 16. April 1852.

Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.
Staatsministerium der Justiz.

An sämmtliche Gerichte des Kreises ergangen Nr. 6112.

ferner durch das Staatsministerium des Innern sub Nr. 6802 an sämmtliche Kreisregierungen ergangen.



Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 39. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/39&oldid=- (Version vom 2.8.2016)