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gestattet werden, welche sie wohl hergebracht habeu, uud stch mit dem Zwecke der Erhaltuug des Waldstandes verträgt.

Um desfalls künftigen Beschwerden uud Jrruugeu vorzubeugen, wird eiu Kataster der Weideberechtignng angesertigt, nnd deren bereits begon- nene Beschreibung nnd Liauidatiou ergäuzt werden.

16. Jn Ansehnng der Weideverhältnisse in den Saalforsten haben im Allgemeinen uachsolgende Normen zn gelten, welcho anch hei Versassung . des Weidekatasters zn besolgen sind.

1^) Ehealpenbesitzer sollen so viel Vieh in die znm Weidebezirke ihrer Alpen gehörigen Theile der Saalsorste treiben dürfen, als sie berechtigte Gräser nrknudlich uaehweiseu köuueu oder hergebracht habeu.

b^ Bei den Maisalpen und gemeinen Blumbesucheu hat sich das Maaß der^ Weideberechtignng nach den zur Zeit iu Wirksamkeit stehenden Eichbriesen zu richteu.

c) Wo diese Eichhriefe fehleu, sind sie in der Art zn veranlassen und herzustellen, daß von dem ganzen Wintersutterstande der weideberech- tigten Güter die Gattung nnd Zahl des Viehes in Abzng gebracht wird, welches seine genügliche Weide in den znm Gate gehörigen Heimgrasnngen siudet nnd der Rest als eichbriefmäßiger Viehstand für die Saalforfte erscheint.

cl) An Orten, wo dermalen selbst das eichbriefmäßige Vieh in die Waldnngen nicht anfgetrieben wird, soll es jeder Zeit in der Macht des Weideberechtigten stehen, diese Zahl zn ersüllen.

e) Die Gestatrtmg eines gestärkten Viehanstriebes an die Weide- berechtigten über die eichbriesmäßige Zahl bei allensalls vermehrter Wald- weide bleibt der k. bayerischen Forstbehörde vorbehalten, nnd ist zn jeder Zeit widerrusiich.

f) Die Aufkehr von fremdem, Lohn- oder sogenannten Ausuahm- vieh, außer iu die Eigeuthums- oder Ehealpeu ist in deu Saalsorsten durchaus verboten, doch wird diese Beschränkung niemals aus die ärmeren iu ihrem Viehstande herabgekommenen Wetdeberechtigten in dem Maaße ansgedehnt werden, daß ihnen die Mittel benommen würben, wieder zn demselben zn gelangen.

g) Der Anftrieb von jnngen Pferden, von Schafen, Ziegen nnd nn^ geringelten Schweinen in Weidebezirke, welche sich über Maife oder über Schläge verbreiten, deren Holzbeftand dem Bereiche des Viehes noch nicht entwachsen ist, soll gänzlich untersagt seiu. Auch dars vou dieseu, dem Waldstande verderbliche Viehgattungen keine größere Zahl zur Werde in die Saalforsten gelassen werden, als der landwirtschaftliche Betrieb der weideberechtigten Güter 1nit fich bringt.

h) Wenn in den urknnden, anf welche fich die Weideberechtignng

gründet, keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, fo soll ein Pferd,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 142. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/390&oldid=- (Version vom 31.7.2018)