Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/394

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


378

Sie wird überdies das in dem besagten Revier liegende sogenannte Jagdgnt Falleck mit den dazu gehörigeu Gebäudeu, Gruudstücken uud Nutzuugsrechteu als volles Eigeuthum besitzeu.

2. Die Greuze des erweiterteu k. bayerische Jagdreviers Falleck aus k. k. österr. Gebiete geht am großen Huudstodt vou der Landesgrenze zwischen Bayern uud Oesterreich ab, sie zieht sich ausaugs über das so- genannte platterer der Wiudbachscharte (im Salseld^schen) zn, läust vou da iu westlicher Richtuug ans dem Rücken des Gebirges sort bis an den Rauchekops nnd fällt in das Sankendl anf die Saale herab. Sie folgt nnn dem Rinnsale dieses Flnßes bis znr Kleberauerbrücke, verläßt es dort wieder uud steigt im Kleisengraben oder Grasenbache nach der Greuze des vormals Berchtesgadener. ^inswaldes Grasenbach uud Goldenzweig in östlicher Richtung aus, bis zum sogeuannten Geissteig an der Grasen- wand. Von da läuft sie am nördlichen Fnße der Felsenwände des Ger- hardsteines sort bis an den Lützelkogel, vereinigt sich hier mit dem Lützel^ alpshage nnd der älten Jagdgrenze (von 1734), solgt ihnen über die Hirschbichlereinsattlung bis zur Gegeuseue des Gebirges, steigt dort uach dem Rücke des Husnagels anf die Höhe des Snlzensteines uud schließt ^ sich daselbst wieder der Landesgrenze zwischen Bayern nnd Oesterreich an.

3. Die Verwaltnng des k. bayerischen Jagdrechtes im Fallecker Revier wird vou Seite de.^ k. bayerische Jagdamtes Berchtesgadeu ge- scheheu. Es steht der k. bayerische Regierung zn,. das znm Schntze uud zur Ausübung der Jagd sür nöthig erachtete snbalterne Personal ans k. k. österr. Gebiete zu bestelle.

Das k. bayerische Jagdanfsichts- Personale des Fauecker Reviers, ^ welches seiue Wohnsitz ans k. k. österr. Gebiete haben wird, soll in allen Stücke dem k. bayerischen Forstanssichtspersonale im Bezirke der Saal- forste gleichgehalte sein.

4. Nach de Bestimmuugeu des Art. 7. des 2. Abschnittes der Eou- veuuon steht^die Gerichtsbarkeit iu dem obeubezeichueteu Jagdrevier aus k. k. österr. Gebiete der k. k. österr. Regieruug auch iu Ausehuug der Jagdfrevel zu.

Jn dem Falle jedoch, weuu das k. bayerische Jagdpersoual iu be- sagtet Revier Jagdsrevler betreten sollte, welche k. bayerische Unterthanen sind, ^ ist dasselbe besagt, sie nicht nnr anznhalten, sondern anch nach Berchtesgaden znr weitern Verhandluug abzuführe. Werdeu aber k. k. österr. Unterthanen oder Unterthanen einer dritten Regiernng aus eiuem Jagdfrevel iu besagtem Revier vou dem k. bayerische Jagdpersonale betrete, so kann letzteres sie zwar anhalten, ist jedoch verpflichtet, fie unverzüglich der kompetente k. k. österr. Behörde ^n überliesern, welche nach den k. k. österr. Strafgesetzen mit denselben versahre uud das L

bayerische Jagdamt vou dem erfolgte Erkeutuiß benachrichtigen wird.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 146. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/394&oldid=- (Version vom 31.7.2018)