Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/395

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


3^7

Den k. k. österr. Behörden ift znr Pflicht gemacht worden, nicht nur dem k. bayerischen Jagdrechte jedeu gesetzlichen Schntz angedeihen zu lassen, sondern auch iusbesondere die Jagdsrevler znm Ersatze des dem k. bayer. Aerar zugefügten Schadens anznhalten.

Den Salzbergbau am Dürrenberge betreffend.

Der k. k. österr. Regiernng wird (lantArt. 1. n. 2. des 3. Abschnitts) znm Behnfe ihres Halleiner Salzbergbanes am Dürrenberg ein nnmittel- bar an die Landesgrenze anstoßendes Grnbenfeld nach folgender über Tag vermarkten Form nnd Ansdehnnng ans dem k. bayerischen Landesgebiete zngewiesen, in welchem Grnbenselde ste das Bergbanrecht ans Salzsoole nnd Steinsalz für immer, anch gänzlich stener- nnd abgabenstei, jedoch nnter k. bayerischer Sonveränetät betreiben wird.

Die Viernng dieses Grnbenseldes anf k. bayerischem Gebiete soll tmmittelbar an die Landesgrenze nnd zwar in der Hanptrichtnng des bis- herigen Ansschlnsses vom Salzgebirge am Dürrenberge gelegt werden.

Als Hanptrichtnng dieses Ansschlnsses nnd des künstigen Grnben- feldes wird eine Linie angenommen^ welche vom Abgehen des Wolsdietrich- Stollschnrfes im Johann-Jakobberge über das Feldort dieses Berges am Fassnngspnnkte des stinkenden Wasserls zn ziehen ist.

Die südöstliche nnd die nordwestliche Markscheide der Viernng werden von zwei geraden, minder Hanptrichtnngslinie parallel laufenden Linien gebildet, wovon erstere 400 Salzbnrgische Berglachter zn 6 Werkschnhen vom Fnße des Teufenbach-Tageschnrses, nnd letztere gleichsalls 400 solche Pachter vom gegenwärtigen Feldorte des Ducker- Versuchbaues, als deu beideu äußersten Punkten des bisherigen Grnbenbanes ans k. bayerischem Gebiete abstehen werden.

Die erwähnten Anstände sinb^söhlich nnd rechtwinklich ans dieRicht- nngslinie der Marscheide zn messen. Die nordöstliche Markscheide solgt der Landesgrenze zwischen Oesterreich nnd Bayern. ^ Die südwestliche Markscheide besteht in einer geraden Linie, welche 18 Berglachter hinter das oben bemerkte Feldort des Johann-Jakobberges m die Krenzstnnde der Hanptricytnng des Grnbenseldes gelegt wird, mit- hin die südöstliche uud nordwestliche Markscheide rechtwinklich schneidet.

Das solchergestalt ausgezeichnete Grnbenseld soll dem Fallen nach keine Begrenznng haben, sondern an allen Pnnkten saiger in die ewige Tente niedersetzen.

2. Die k. k. österreichische Regiernng macht stch (laut Art. 7 des 3. Abschnittes) verbindlich, allen Schaden zn vergüten, welcher den k. bayer. Unterthanen dnrch die Unternehmnngen des Salzbergbanes der Saline

Hallein zngefügt werben könnte.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 147. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/395&oldid=- (Version vom 31.7.2018)