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3. Zur Ausbewahrmtg des Salzes am User der Salzach bis zur Verschiffuug ist ^der k. bayerische Regiernng die Besngniß eingeräumt, aus k. k. österreichischem Gebiete ein Magaziu zu errichte.

Der Trausport des k. bayerische Salzes aus Berchtesgadeu iu das Magaziu au der Salzach oder desseu Verschiffuug aus diesem Fluffe hat in wohlverschlossenen hölzerueu Geschirren oder in plombirten Säcken von bekanntem Normalgewicht zn geschehen. Es dars nnr in nnvermischten Ladungen stausinden.

^ Von diesem Salze soll ans k. k. österreichischem Gebiete nichts ver- kanst, oder ans andere Weise veränßert, anch kein Vorrath von einem Jahr ans das andere belassen werden.

Hinsichtlich des Transits werden alle Bestimmnngen des 5. Abschnius der Eonvention über den Transit des k. k. Aerarialsalzes von Tyrol nach Voralberg analoge Anwendnng sinden. ^

4. Das k. k. österreichische Aerarialsalz der Saline Hauein, welches ans der Salzach, dem Jnn nnd der Donan stromabwärts verschifft wird, soll auf dieseu Flüßen snr immer von allen Zoll-, Manch-, Wasserweggeld-, Bodenrecht- nnd jeder andern Abgabenentrichtnng an k. bayerische Kassen sowohl an der Gränze des k. bayerische Gebiets, als bei dem Transit dnrch dasselbe befreit sein.

Gleiche Befreiung von allen Abgaben an k. k. österreichische Kassen sou das Aerarialsalz snr immer genießen, welches die k. bayer. Regiernng von ihren eigenen Saunen anf der Salzach nnd dem Jnn versühren läßt. Diese Abgaben - Freiheit erstreckt sich ans die für die beiderseitigen Salz- transporte besummte Schisse, wenn sie ganz nnbeladen stromaufwärts getriebeu werde.

^ 5. Das k. k. österreichische Salz der Saliueu Halleiu kann dnrch das k. bayerische Gebiet üder Berchtesgaden nnd Hirschbichl in den Bezirk der k. k. österreichisebe Psteggerichte Losere Salselden, Zell am See nnd Mittersill versührt werden. Von diesem k. k. österreichischen Aerarialsalze wird weder ^ou noch Mauth, uoch eiue audere derlei Abgabe erhoben wordeu.

Der Eiutrut dieses Salzes aus das bayerische Gebiet soll durch den hangende Stein, oder durch das ^iel geschehen können. ^

Die mu k. k. österreichischem Aerarialsalze beladeueu Fuhre errichten bei dem Transite dnrch ^ bayerische Gebiet das allgemein herkömmliche Weggeld. Die von diesem Transport znrückkehrende oder für ihn be- stimmte Fuhre bleibe, weuu sie gauz unbelade sind, vom Weggelde befreit.

6. Die k. k. öfterreichische Regiernng ist befngt, iu Ramfau oder

Hiutersee eiu Salzmagaziu zu errichten, nm daselbst den Abstoß^ uud die

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 154. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/402&oldid=- (Version vom 31.7.2018)