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Die hiernach vereinbarte Grenzlinie soll demnächst auf gemeiuschaft. liche Kosten abgesteiut werden und die Landeshoheitsgrenze auch die Steuere grenze bilden. ^ .

Nachdem Seine Königliche Majestät, des uuterzeichueteu Staats^ ministerinms allerguädigster Herr, den vorerwähnten Vertrag in allen seinen Theilen zu genehmigen geruht haben, so wird dieses hiermit auf . eiue verbindliche Weise erklärt, mit dem Vorbehalte^ daß gegenwärtige Erkläruug gegen eine gleichlantende, von Seite der königlich preußischem Regieruug zu erlasseude, ausgewechselt werden wonach die öffentliche. Vee kanntmachung in den beiderseitigen Staaten anf die gewöhnliche Weise verfügt, auch auf dem beidseitigen Vollznge durch die Behörden mit Nachdruck gehalten werden foll.

Geschehen München den 26. Mai 1838.

Königlich Bayerisches Staatswinisterinm des Königlichen Hanses nnd des Aenßern.

^wtsdlatt fnr die ^fakz 185.1. S. 43e^439.

Uebereinknnst über den Anstansch des znr Erbannng des Brückenkopfes bei Germersheim erforderlichen Terrains vom

24. April 184D.

^. 1.. Baden überläßt au Bayern die Landeshoheit über den nach dem angenommenen Befestignngsplane^ znr Errichtnng des Vorwerkes Nr. lX. uud des Brückenkopses in Verbindnng mit der Festnng Germersheim sowie sür den Festnngs-Rayon ans der rechten Rheinseite an Grnnd und Boden erforderlichen Flächenranm nach dem nachstehenden Plane, nach welchem der Ort Ryeinsheim selbst von der Rayons -Linie ausgeschlosseu bleibt. Der dessallsige Bedarf an Terrain soll dnrch gemeinschastliches Einver- ständniß desinitiv festgesetzt werden.

^. 2. Bayern überläßt dagegen an Baden die Landeshoheit über den in Folge der Rheinrektisieation ihm znstehenden Ketscher Dnrchstich, der Koller genannt.

^. 3. Die abtretnng gedachter Territorien sindet in der Weise statte daß zugleich auch die Hoheit über das d^an gränzende der Userlänge ent^ sprechende Gebiet des Rheinstromes, so .nett sie dem abtretenden Staate znstaud, an den andern Staat übergeht. Es sollen jedvch hier dn^ch die zwischen beiden Staaten bestehenden Verträge über Rheinrektisteation nnd Userbanten .e. keinerlei Verändernng erleiden.

Anch versteht es sich von selbst, daß es bei den Bestimmnngen der Rheinschiffsahrts- Eonvention vom 31. März 1831 verbleibt, nwbei sich

die beiden Regiernngen gegenseitig verbindlich machen, ans ihren hierdnrch

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 159. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/407&oldid=- (Version vom 31.7.2018)