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Verpflegungsgebühren, Transport und Bewachung der Gefangenen zu berechnen und zu erstatten haben soll, wogegen alle andern Kosten für Protokollirung, Schreib- und Abschriftsgebühren, sowie für die an die Gerichtspersonen oder an die Kasse sonst zu entrichtenden Sporteln nicht aufgerechnet werden mögen.“

Wir verordnen, daß diese Uebereinkunft zu allgemeiner Wissenschaft und Darnachachtung durch das Regierungs- und Intelligenz-Blatt öffentlich bekannt gemacht, und vom 1. des künftigen Monats Oktober an in Wirksamkeit treten soll.

München, den 16. September 1823.

Max Joseph.

Reg.- u. Intell.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1823. Nr. 35. S. 1367–1369.




3. Uebereinkunft mit dem Königreich Württemberg vom 5. Februar 1824, wegen der strafrechtlichen Kosten.

wörtlich gleich lautend mit vorstehender Uebereinkunft mit dem Königreich Sachsen, in Kraft tretend laut Allerhöchster Entschließung vom 15. Februar 1824 eodem die

Reg.- u. Intell.-Bl. f. d Königr. Bayern f. d. J. 1824. Nr. 9. S. 121–123.




4. Uebereinkunft mit dem Königreiche Württemberg wegen der Postporto-Gebühren in Criminalsachen betreffend.

Ludwig
von Gottes Gnaden König von Bayern etc. etc.

Wir haben mit der königlich württembergischen Regierung wegen jener Postporto-Gebühren, welche durch Requisitionen in Strafrechtsfällen bei den Gerichtsstellen wechselseitig veranlaßt werden, eine Uebereinkunft dahin abschließen lassen:

daß die königlich bayerischen und die königlich württembergischen Behörden für dergleichen Mittheilungen an die des andern Staates gegenseitig das treffende Postporto bis zur Austritts- oder von der Eintritts-Gränze zu bestreiten habe; daß es aber übrigens hinsichtlich des Ersatzes in den geeigneten Fällen bei der Uebereinkunft vom 15. Febr. 1824 (Reg.-Bl. Jahr 1824 Nr. 9. S. 124) belassen werden solle.

Wir verordnen, daß diese nachträgliche Bestimmung gleichmäßig zur Wssenschaft und Nachachtung im Regierungsblatte bekannt gemacht werde.

Bad Brückenau den 16. Juni 1829.

Ludwig

Reg.-Bl. f. d Königr. Bayern f. d. J. 1829. Nr. 26. S. 497–499.



Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 41. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/41&oldid=- (Version vom 31.7.2018)