Nach der hier unter Nr. 1 bestimmten Gränze sind auch die auf der
linken Seite des Tannenbaches liegenden Flurparzellen des Reußischen
Dorfes Venzka dem kgl. bayerische Gebiete zugewiesen, wobei die kgl.
bayerische Regierung sich vorbehält, wegen der Gerichtsbarkeit über diese
Flurtheile in Gemäßheit der bestehenden verfassungsmäßigen Gesetze die
nöthige Anordnung zu treffen.
Verhältniß der unter Königlich Bayerischer Staatshoheit befindlichen Theile des fürstlich Reusischen Kammerguts Mödlareuth.
Art. 3. Die k. bayr. Regierung willigt ein, daß die dem Königreiche zugewiesenen Theile des fürstlich Reußischen Kammergutes Mödlareuth als ein von jedem Lehenverbande gegen die Krone befreites Allodial-Eigenthum angesehen werden sollen, und daß deshalb weder die Befolgung von Lehensobliegenheiten von der Regierung des Oberfränkischen Kreises, noch eine andere aus dem Titel der Lehen- oder Grundbarkeit fließende Berechtigung gegen das fürstl. Haus Reuß-Lobenstein und Ebersdorf jemals in Anspruch genommen werden dürfe.
Dagegen soll die Ausübung der Civil- und Crimlnal-Rechtspflege über die auf der linken Seite des Mödlareuther Baches und südlich des Fahrweges von Mödlareuth nach Münchenreuth gelegenen Theile der Mödlareuther Flurmarkung der Krone Bayern anstehen.
Art. 4. Bei der Stadt Hirschberg ist die Saale als Gränze gegenseitig anerkannt, so daß die am linken Ufer dieses Flußes erbaute sogenannte Kuhmühle und die auf derselben Seite gelegenen Theile der Hirschberger Stadtflur mit allen Hoheitsrechten, insbesondere mit der Civil- und Criminalgerichtsbarkeit dem Königreiche^ Bayern zufallen.
Hierdurch wird jedoch in der bisherigen Lehen- und Zinsbarkeit der hier bezeichneten Grundstücke gegen den Stadtrath zu Hirschberg nichts abgeändert. Auch wird dem gedachten Stadtrath wegen der Beschränkungen, welche die von demselben bisher behauptete Gerichtsbarkeit in Folge der gegenwärtigen Stipulation zu erleiden haben sollte, von Seite der k. bayr. Regierung Entschädigung zugesichert, insofern derselbe nach der Verfassung des Königreiches und mit Berücksichtigung der Strittigkeit der in Frage kommenden Jurisdictionsrechte darauf wird Anspruch machen können.
Art. 5. Durch die in vorstehendem Artikel enthaltene Gränzbestimmung wird an der Fischerei im Saalfluße, so weit solche von den bisherigen Theilhabern rechtlich ausgeübt worden ist, nichts geändert.
Art. 6. Zum k. bayerischen Gebiete gehört auch der dem Reußischen
Dorfe Blankenstein gegenüber auf dem linken Ufer der Saale und am
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 166. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/414&oldid=- (Version vom 5.12.2020)