Art. 12. Über den mit Rücksicht auf die k. bayer. Gesetzgebung und beziehentlich nach der königl. Verordnung vom 12. Dezember 1811 veranschlagten Werth der im Artikel 8 und 9 bezeichneten Dominical-Renten, so wie über den Betrag der nach Artikel 10 zu vergüten gewesenen Einnahmen an Laudemien, Ablösungs-Capitalien und Zinsen hat im Laufe der commissarischen Verhandlungen eine Liquidation und Ausgleichung Statt gefunden, deren gemeinschaftliche, den Conferenz-Protokollen beigefügte Zusammenstellung zur gegenseitigen Anerkennung gebracht worden ist.
Hiernach sind von der Krone Bayern zu vergüten:
an das fürstliche Gesammthaus Reuß, Jüngerer Linie und
an das fürstliche Haus Reuß-Lobenstein und Ebersdorf.
Art. 13. Das fürstliche Haus Reuß-Lobenstein und Ebersdorf übernimmt die Verpflichtung, vom nächsten Jahr an, dem Reußischen Pfarrer zu Frössen die jährliche Besoldung von
zu gewähren, welche derselbe bisher aus dem königl. bayerischen Rentamte in Hof zu beziehen gehabt hat.
Dagegen wird von der Krone Bayern der fünf und zwanzigfache Betrag dieses Reichnisses mit einem Kapital von
dem gedachten fürstlichen Hause vergütet.
Art. 14. Die von der königl. bayerischen Regierung im Jahre 1814 angeordnete Trennung des damals hinsichtlich der Staatshoheit zwischen den beiderseitigen Regierungen strittigen Ortes Eichenstein von dem Verbande mit der Reußischen Pfarrei Harra wird von fürstlich Reußischer Seits als in Kraft bestehend anerkannt.
Dagegen verspricht die Krone Bayern für die Nachtheile, welche die Parochie Harra in Folge der bemerkten Maaßregeln erlitten hat, auf den Grund der darüber gepflogenen Berechnung und getroffenen Ausgleichung
eine Entschädigung von
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 170. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/418&oldid=- (Version vom 7.1.2019)