Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/420

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Gleichermaßen cedirt die Krone Bayern unter obigem Vorbehalt die Grund- und Zinsherrlichkeit über folgende Feldgrundstücke und Häuser in Hirschberg:

1) ein Tagwerk Feld im Weidenbach;
2) eines dergleichen ebendaselbst;
3) die Hälfte eines Krautgärtleins ebendaselbst;
4) ein Haus mit Hofraith;
5) ein Haus mit Scheuer und Gärtlein;
6) ein Haus mit der Hälfte eines Krautgärtleins, mit den darauf haftenden Handlöhnen und Erbzinsen, wie solche bei den darüber angestellten Liquidations-Verhandlungen ermittelt und nachher bei den Ausgleichungs-Conferenzen wechselseitig anerkannt worden sind, an die fürstlichen Häuser Reuß, Jüngerer Linie, so daß von denselben Kraft der hierdurch erlangten Dominical-Gerechtsame die bezeichneten, theils unständigen, theils ständigen Gefälle fortan von den betroffenen Verpflichteten eingefordert werden können.

In Gemäßheit dieser Cessionen werden die hierunter betroffenen gült-, zehent-, handlohn-, und erbzinspflichtigen Grundeigenthümer hiermit von der königlich bayerischen Regierung an die fürstlichen Häuser Reuß, Jüngerer Linie, überwiesen.


Vergütung für die von der Krone Bayern cedirten Dominicalgefälle.

Art. 16. Die fürstlichen Häuser Reuß, Jüngerer Linie, verpflichten sich, der Krone Bayern für die Cession der im vorhergehenden Artikel bezeichneten Getreiderenten eine nach den Normen der für das Fürstenthum Lobenstein und Ebersdorf bestehenden Ablösungsordnung vom 22. März 1836 berechnete Vergütung von

Zwanzig Tausend Vierhundert Acht und siebenzig Gulden 10 Kreuzer rhein.,

ferner für die in demselben Artikel berührten Handlohn- und Erbzinsgefälle ein verglichenes Ablösungs-Quantum von

Einhundert Acht und sechzig Gulden 37½ Kreuzer rhein.

zu gewähren.


Ausgleichung wegen erfolgter Trennung der Reußischen Orte Pottiga, Saalbach und Arlas von der bayerischen Pfarrei Berg.

Art. 17. In gleicher Weise wird die auf fürstl. Reußischer Seite im Jahre 1824 verfügte Trennung der Reußischen Ortschaften Pottiga, Saalbach und Arlas aus der Verbindung mit der bayerischen Pfarrei Berg von der königlich bayerischen Regierung als in Gültigkeit bestehend anerkannt, und dagegen von dem fürstlichen Hause Reuß-Lobenstein und Ebersdorf versprochen, für den der Kirche, den beiden Geistlichen und dem Cantor

zu Berg, in den Natural- und Geldrenten, ingleichen beziehentlich an den

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 172. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/420&oldid=- (Version vom 7.1.2019)