Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/427

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


gültig zu lösen und zu entscheiden, haben zu diesem Ende Bevollmächtigte ernannt und zwar

Seine Majestät der König von Bayern:
Herrn Maximilian Grafen von Lerchenfeld-Köfering, Großkreuz des bayer. Civil-Verdienst Ordens vom heiligen Michael etc. etc., Allerhöchst Ihren Kämmerer und erblichen Reichsrath des Königreichs Bayern, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am kaiserlich österreichischen Hofe etc.

und

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich:
Herrn Felix Fürsten zu Schwarzenberg, Großkreuz des kaiserl. österreichischen Leopolds- und des Franz-Joseph-Ordens etc. etc. Seiner kaiserlich königlichen apostolischen Majestät wirklichen geheimen Rath und Kämmerer, Feldmarschall-Lieutenant, Ministerpräsidenten und Minister des kaiserlichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten etc. etc.

und

Herrn Andreas Ritter von Baumgartner, Ritter des kaiserlich österreichischen Leopold-Ordens etc. Seiner kaiserlich königlich apostolischen Majestät wirklichen geheimen Rath und Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten etc.,

welche, nachdem sie ihre Vollmachten gegenseitig eingesehen und in guter und gehöriger Form befunden, über nachstehende Bestimmungen sich geeinigt haben.

Art. 1. Es soll künftig auf der Strecke der Donau vom sogenannten Kreitelstein abwärts, von dem Punkte an, wo rechterseits der Donau die bayerische Landesgränze aufhört, bis zu dem Punkte, wo linkerseits am Einflusse des Dandelbaches in die Donau die österreichische Landesgränze beginnt, der jeweilige Hauptthalweg der Donau die Hoheitsgränze zwischen beiden Staaten auf dieser ganzen Strecke bilden, dergestalt, daß die linkerseits des Hauptthalweges gelegenen Inseln, Auen, Altaichen und Anschütten zu Bayern, die rechterseits desselben gelegenen Inseln, Auen, Altaichen und Anschütten zu Oesterreich gehören.

Es wird hierbei bestimmt, daß unter der Benennung "Hauptthalweg" der Thalweg verstanden wird, welcher während des gewöhnlichen niedrigsten Wasserstandes für die Thalschifffahrt der geeignetste Weg ist.

Art. 2. Auf demjenigen Theile der vorbezeichneten Donaustrecke, welcher gemäß der Bestimmung des Art. 1 künftig in das österreichische Hoheitsgebiet fällt, stehen alle Regalien nnd alles Domänen-Eigenthum fortan Oesterreich zu.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 179. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/427&oldid=- (Version vom 12.8.2023)