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Art. 3. Den Privatpersonen, sowie den Gemeinden und Stiftungen soll der freie Genuß des liegenden Eigenthums und der sonstigen Rechte, welche in Folge des Artikels 1 des gegenwärtigen Vertrages unter österreichischer Hoheit stehen werden, ohne Ausnahme oder Hinderniß gestattet bleiben.

Insbesondere soll den bayerischen Angehörigen, deren Eigenthum und Besitzungen auf den fortan unter österreichischer Hoheit stehenden Inseln, Auen und Anschütten in und an der gedachten Donaustrecke sich befinden, der von allen Zöllen und Abgaben freie Bezug der Erzeugnisse des Bodens verbleiben.

Art. 4. Auf der in dem Artikel 1 bezeichneten Stromstrecke sollen von keinem Theile weder Schifffahrtsabgaben noch Durchgangszölle jemals erhoben oder eingeführt werden.

Die polizeiliche und Zollaufsicht auf derselben richtet sich nach den Bestimmungen der gleichzeitig mit gegenwärtigem Vertrage wegen der polizeilichen und Zollaufsicht auf den Gränzflüßen zwischen den beiden Staaten getroffenen besonderen Uebereinkunft.

Art. 5. Die Landesgränze zwischen Bayern und Oesterreich bei Passau auf dem rechten Ufer der Donau ,und des Inn vom Kreitelstein bis zum Anschlusse an den Inn soll – so weit nicht in Folge der Bestimmungen des Artikels 6 Lit. B. Ziffer 3 daran eine Aenderung eintritt, dergestalt aufrecht erhalten werden, wie sie sich bei der gemeinsamen Gränzbegehung am 1. September 1828 vorgefunden hat.

Art. 6. Im Zusammenhange mit den Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 5 und um zugleich einige Uebelstände im Zuge der gemeinsamen Gränzlinie zu beheben, werden von beiden Staaten die nachstehenden gegenseitigen Abtretungen und Ausgleichungen zugestanden:

A. Oesterreich überläßt an Bayern die Hoheit über den, einen Einschnitt in das bayerische Territorium bildenden Gebietstheil des sogenannten Spitz am Hallthurm mit allen davon abhängigen Rechten in dem Maaße, daß künftig eine Linie rechtseitig der Straße (in der Richtung von Berchtesgaden nach Reichenhall) von dem Gränzpunkte am Fuchsstein ausgehend und von da in paralleler Richtung mit der Straße dem Laufe des Röthelbaches bis dahin folgend, wo sich von demselben aus in gerader Richtung eine Linie auf das bayerische Mauthhaus zwischen den Gränzsteinen Nro. XLVI und XLV nach der Gränze des Landgerichts Reichenhall ziehen läßt, auf dieser Strecke die Landesgränze bilden soll.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 180. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/428&oldid=- (Version vom 12.8.2023)