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Haben uns, nach vorläufig genommenen Maaßregeln zu dieser Ueberlassung, vereinigt, um den Anfang, die Gränzen, die Rechte und die Bürden der gefürsteten Grafschaft Tyrol und der Fürstenthümer Trient und Brixen zu bestimmen, so wie wir solche anerkannten, und wornach wir zu folgendem Abschluß gekommen sind:

1. Was der Anfang und die Gränzen der gefürsteten Grafschaft Tyrol und der Fürstentümer Trient und Brixen betrifft, so sollen sie die nämlichen sein und verbleiben, wie sie bei Entstehung des gegenwärtigen Krieges waren. Seine Majestät der König von Bayern soll diese gefürstete Grafschaft und die Fürstenthümer, welche ihm hiermit überlassen werden, in dem Maaße und der Souveränetät, und allen daran hangenden Rechten, Titeln, Vorrechten besitzen, wie Seine Majestät der Kaiser von Deutschland und Oesterreich diese besagte gefürstete Grafschaft Tyrol und die Fürstenthümer von Brixen und Trient besessen hatte.

Mit Ausnahme eines Landes, so gegen Mittag und West einer Linie entlegen ist, welche gezogen wird, wie folgt:

An der großen Straße von Torbole, so an dem Garda-See liegt, gegen Roveredo zu: – von Torbole nach Mori: – von Mori nach dem Laufe des Flusses Commeraso bis zu dessen Ausfluß in die Etsch – dann dem Laufe der Etsch nach bis an die Ala gegenüber, und von Ala bis an die Gränze.

Die Gränzen von dieser Linie sind Torbole – Nago – Verde – Santa Maria – die Mündung von Commeraso – das rechte Gestad der Etsch ganz nahe bei Ala, Ala selbst und jener Punkt, der die Gränze von Italien, so Ala ganz nahe liegt, ausmacht.

Der Kaiser der Franzosen und König von Italien bleibt im Besitze oben genannter Gränzen, bis mit dem König von Bayern eine Uebereinkunft getroffen sein wird, welche dann die militärische Linie zwischen dem Königreiche von Italien und dem italienischen Tirol bestimmen soll.[1]

2. Was die Bürden betrifft, so werden Seine Majestät der König von Bayern sich hinsichtlich derselben an jene Bestimmungen binden, welche der 9. Artikel des Friedensschlusses von Preßburg darüber enthält, insoferne Seine Majestät der Kaiser von Deutschland und Oesterreich durch den oben erwähnten Artikel von jeder Haftung wegen was immer für Schulden befreit werden, die das Haus Oesterreich hinsichtlich dieser Besitzungen kontrahirt und auf dem Grund und Boden der besagten gefürsteten Grafschaft Tyrol und der Fürstenthümer Brixen uud Trient verhypothezirt hat.

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  1. Conf. vorst. sub Nro. 5 S. 173. Vertrag zwischen Frankreich und Bayern vom 25. Mai 1806.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 184. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/432&oldid=- (Version vom 12.8.2023)