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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858

und württembergischen Gebiete bis an die Gränze der Herrschaft Wiesensteig, längs der östlichen Seite dieser Gränze bis an die Gegend von Merklingen, und von dort an der alt-württembergischen Gränze fort, den alt-württembergischen Ort Lautrach für Württemberg einschließend; Arnegg und Dietingen Württemberg – Herrlingen und Klingenstein aber Bayern zutheilend – bis Ehrstetten, von da nach der alt-württembergischen Gränze fort, um die Markung von Pfraunstetten und Donaurieden herum, wodurch Wernau, Erbach, Donaurieden Bayern – und Dischingen Württemberg verbleibt – an die Donau, und von dort geht die Linie über die Donau hinüber und der Lauf der Riß bildet die Scheidung, doch so, daß das Kurbaden zugehörige, ehemals biberachsche Gebiet außer aller Berührung bleibt.

Wenn hier das Biberacher Gebiet, da man mit Seiner kurfürstlichen Durchlaucht von Baden hierüber noch nicht übereingekommen ist, derzeit außer aller Berührung bleibt, so daß sich das Territorium von Bayern östlich, das Territorium von Württemberg aber westlich, um dasselbe herumzieht, so haben jedoch beide königliche Höfe sich verbindlich erklärt, daß, wenn der eine oder der andere das biberacher Gebiet in der Folge der Zeit an sich bringen sollte, der erwerbende königliche Hof die auf der entgegengesetzten Seite der Riß gelegenen Gebietstheile von Biberach dem andern gegen gleichartige annehmbare Vergütung abzutreten habe; oberhalb des biberacher Gebiets theilt sodann die Scheidungslinie das gräfl. waldsee’sche Gebiet, sammt dem dazu gehörigen Gericht Schwarzach auf die württembergische Seite und zieht sich Wolfegg auf bayerischer Seite lassend, an der Gränze der Landvogtei Altdorf bis Berg hinab. Von Berg scheidet die Linie Altdorf mit allen Bestandtheilen dieses Amtes für Württemberg ab, und geht in schiefer Richtung, Unter- und Oberäckenreitte, Gundelbach, Lachen und Burach, diese Orte für Württemberg nördlich lassend, bis an die nordöstliche Seite der Markung von Ravensburg, sodann die nördliche Seite von dieser Markung fort über die Schüßen, und dann die Schüßen herunter bis Oberbaumgarten, beides Bayern zutheilend; alsdann bis an die St. Jerger Kapelle, solche nördlich auf württembergischer Seite lassend, über die Aachbach bis an die Stadtmarkung von Buchhorn, welche ganz auf die bayerische Seite fällt und von da an den Bodensee.

§. 3. Man hat zwar bei den bisherigen Unterhandlungen und bei Bestimmung dieser Linie die Kolleffelsche Karte zum Grunde gelegt, und zu diesem Ende sind zwei Exemplare dieser Karte von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet worden; es sollen dieselben auch bei dem Vollzug dieses gegenwärtigen Vertrags zum Grunde gelegt werden, jedoch so, daß in allen Fällen, wo sich zwischen den wahren Gränzen eines Landestheils und der kolleffelschen Karte eine Verschiedenheit zeigt, nicht die

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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 437. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/437&oldid=- (Version vom 31.7.2018)