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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858

Karte, sondern die alte Gränze entscheidet, insoferne nicht im vorherstehenden §. 2 eine ausdrücklich bestimmte Disposition eine eigene Norm gibt.

§. 4. Bei allen Orten, welche an dieser Linie und insbesondere auch an den beiderseitigen Ufern der Riß und Schußen liegen, soll die Gränze bei dem Vollzuge des Vertrags so rektificirt werden, daß die ganze Markung eines jeden Orts demjenigen Theil zufällt, auf dessen Seite der Ort selbst gelegen ist, damit aus Vertheilung der Ortsmarkungen nicht gemeinschaftliche Inconvenienzen entstehen.

§. 5. Da die an der Werniz gelegene Herrschaft Weiltingen durch obige Linie ganz von den übrigen württembergischen Staaten abgeschnitten ist, so wird für dieselbe der freie Verkehr mit den königl. württembergischen Staaten sowohl, als mit den königlich bayerischen Staaten und andern angränzenden Ländern dergestalt bedungen und verbindlich zugesagt, daß keine Sperre oder neuere Zollerhöhung solchen beschränken soll. Auch bleiben Seine Majestät, der König von Württemberg, befugt, zur Erhaltung innerer Ordnung und Sicherheit dieser Herrschaft, militärische Commandi jederzeit ungehindert dahin abzusenden.

Dagegen wird königl. württembergischer Seits der Krone Bayern in Ansehung der Stadt Buchhorn der ungehinderte Gebrauch der bisherigen Straße für Salzfuhren, wie solche unter Oesterreich stattgefunden, zugesichert.

Königlich bayerischer Seits wird übrigens die Verbindlichkeit übernommen, die von Süßen über Wiesenstein bis an die württembergische Gränze schon bestehende Straße, als eine Vicinalstraße, so weit als das bayerische Territorium reicht, unterhalten zu lassen, und daß zur Erleichterung der Kommunikation mit der Hauptstadt Stuttgart, nicht nur dem freien Gebrauch dieses Weges den königl. württembergischen Behörden und Unterthanen kein Hinderniß entgegengesetzt, sondern auch der Zoll von Kleinsüßen für dieselben nicht erhöht werden.

§. 6. Ungeachtet durch die oben bezeichnete Linie die gegenseitigen Abtretungen und Verzichtleistungen im Allgemeinen schon genau bestimmt sind, so hat man doch beiderseits für gut angesehen, wenigstens die Hauptgegenstände derselben in gegenwärtigen Staatsvertrag namentlich aufzuführen.

Solchem nach wird von Seiner Majestät dem König von Bayern für Sich, Ihre Erben und Regierungsnachfolger unter feierlicher Verzichtleistung auf alle Rechte und Ansprüche an Seine Majestät, den König von Württemberg, abgetreten:

Die Herrschaft Wiesensteig, das Obervogteiamt Oeffingen, die bisher königlich bayerischen Unterthanen und Rechte in den Orten Wippingen, Ringingen und Jaxthausen; die Gebietstheile der Stadt Ravensburg am rechten Ufer der Schußen, und zwar alle diese Territorialgegenstände nach

Empfohlene Zitierweise:
G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 438. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/438&oldid=- (Version vom 31.7.2018)