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Zu den jedenfalls zu erstattenden baaren Auslagen sind zu rechnen: Atzung, Transport, Kopialien, Reise- und Zehrungskosten der Gerichtsbeamten und Zeugen, Botenlohn (Meilengelder), Dollmetscher-Gebühren etc. nicht aber Stempel und das Porto von Schreiben und Paketen.

Artikel 6. An Reise- und Zehrungskosten können die Gerichtsbeamten nur diejenigen Sätze fordern, welche ihnen im Inlande als Auslagen aus Staatskassen vergütet werden. Den Zeugen gebühren dergleichen Kosten nach den bei dem requirirten Gerichte üblichen Taxsätzen, doch haben dieselben, wenn sie im Ausland vernommen werden, die Wahl zwischen den Taxsätzen ihres und denen des auswärtigen Staates. Uebrigens ist den Zeugen ihre Vergütung unverzüglich, sei es von dem requirirten Gerichte, sei es von dem requirirenden nach der vom requirirten Gerichte übergebenen Liquidation, zu verabreichen, und hiebei erforderlichen Falles von dem requirirten Gerichte die nöthige Auslage vorschußweise zu übernehmen, solche jedoch von dem requirierenden Gerichte sofort auf erhaltene Benachrichtigung zu erstatten.

Artikel 7. Sowohl die gegenseitig freie als die gegenseitig zahlbare Gerichts-Correspondenz ist als solche durch „freie G.-S.“ (freie Gerichtssache) oder durch „zahlbare G.-S.“ (zahlbare Gerichtssache) unter Angabe der aufgebenden Gerichtsstelle auf dem Couverte zu bezeichnen, und mit dem Amtssiegel der letztern zu schließen. Außerdem ist der Gegenstand der portofreien Correspondenz (Gerichtliche Insinuations- Vorladungs- Armen- Fiscal-Sache) genau und deutlich auf dem Couverte zu vermerken

Artikel 8. In Betreff der gegenseitig frei zu befördernden Gerichts-Correspondenz werden zur Beförderung mit den Reitposten nur Briefe bis zum Gewichte von 2 Loth als geeignet erachtet. Alle schwereren Schriften und Acten-Pakete sind mit den Fahrposten zu befördern. Bei Mitteilung von Criminal-Akten können corpora delicti nur in so ferne übersendet werden, als solches überhaupt nach den gegenseitig bestehenden gesetzlichen Vorschriften nothwendig, auch der Gegenstand zur Beförderung mit den Posten nach den allgemeinen Verordnungen angethan ist.

In Sachen, wo die Parthei zur Zahlung von Kosten gesetzlich verpflichtet oder rechtskräftig verurtheilt und dazu vermögend ist, hat die betreffende Gerichtsbehörde dieser Partei für Entrichtung des Postporto, sowohl wegen der abzusendenden Briefe und Pakete, als wegen der zu empfangenden Sorge zu tragen: bei der Aufgabe wird nicht nur das inländische Porto bis zur Grenze, sondern auch das ausländische bis zum Bestimmungsorte, letzteres als Meilen-Franko, erhoben; und bei dem Empfange wird von der ausländischen Aufgabs-Post-Behörde das Porto bis zur Grenze als Zulage zugerechnet, und von der anderseitigen Post Anstalt vergütet.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 44. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/44&oldid=- (Version vom 18.2.2018)