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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858

königlich württembergischer Seite, auf die der Krone Bayern zugefallenen Herrschaften Wiblingen, Kirchberg, Wiesenhorn, ingleichen auf die ehemalig weingarten’schen durch Tausch an Oesterreich gekommenen, im vorarlber’schen und tettnang’schen gelegenen Besitzungen, und auf gleiche Weise von königl. bayerischer Seite auf die Stadt Ehingen und deren Gebiet, Schelklingen, Urspring u. s. w. feierlich Verzicht geleistet wird.

§. 9. Ebenso verhält es sich auch in Ansehung der teutschordenschen Kommenden, Güter und Gefälle, indem schlechthin die gezogene Linie zwischen beiden königlichen Höfen den Besitz derselben mit allen Hoheits-, Lehens- und Eigenthumsrechten bestimmen soll; wie dann auch vermög dieses hier ebenfalls durchgreifenden Grundsatzes Seiner königl. Majestät von Bayern unter andern auf die Kommende Kapfenburg und Lauchheim, und Seine königliche Majestät von Württemberg auf alle teutschorden’sche Besitzungen im Rieß feierlich Verzicht leisten.

Was aber die auf die königl. württembergische Seite fallende Kommende Altschhausen insbesondere betrifft, so werden zwar, da, nachdem von dem vermittelnden kaiserl. königl. französischen Gesandten Otto gemachten Vorschlag, dieselbe zwischen den drei Höfen Bayern, Württemberg und Baden zu gleichen Theilen getheilt werden soll, Seine königliche Majestät von Bayern den bisher gehabten Besitz dieser Herrschaft an Seine königl. Majestät von Württemberg abtreten und verzichten zugleich auf den Ihnen gebührenden dritten Theil derselben, welchen Sie mit allen Hoheitsrechten, Gütern und Gefällen an Württemberg abtreten. Es soll jedoch die Ueberlassung des Besitzes dieser Herrschaft an Württemberg Seiner churfürstl. Durchlaucht von Baden in Ansehung des Höchstdemselben gebührenden dritten Theils der Herrschaft nicht zum Nachtheil gereichen.

§. 10. Gedachte Linie macht auch die Norm der gegenseitigen Rechte und Verhältnisse in Ansehung der ritterschaftlichen Besitzungen, über welche ebenfalls die Landeshoheit mit ihren Ausflüßen demjenigen königl. Hofe zufällt, dem die verglichene Linie dieselbe zuspricht, in welcher Rücksicht die Höfe auch zugleich auf alle ältere Rechte und Ansprüche, welche ihren Häusern auf einzelne ritterschaftliche Orte zustanden, wie besonders auf alle Lehenherrlichkeit, hiermit ausdrücklich Verzicht leisten, und solche einander gegenseitig abtreten.

§. 11. Um jedoch durch diese verschiedenen Bestimmungen nicht in die Privatverhältnisse der Kommunen, piorum corporum etc. zu sehr einzugreifen, sondern vielmehr die Existenz dieser Korporationen zu sichern, wird festgesetzt:

a) daß die Rechte, Besitzungen und Gefälle, welche bürgerlichen Gemeinheiten, noch bestehenden heiligen Fabriken, Armenpflegen, Spitälern und andern Korporationen, auch einzelnen Unterthanen in den gegenseitigen
Empfohlene Zitierweise:
G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 440. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/440&oldid=- (Version vom 31.7.2018)