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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858

§. 14. In Rücksicht auf den Revenüen-Bezug wird der Erste Mai dieses Jahres als Abtheilungsnorm angenommen, und jeder Theil tritt von diesem Termin an in den Revenüen-Bezug der Abtretungsobjekte ein.

Die Ausstände bei den Unterthanen und andern Schuldnern der Kassen bleiben ein Eigenthum des abtretenden Theils. Eine gegenseitige Uebernahme derselben hängt von beiderseitiger Uebereinkunft und Abrechnung ab. Sollte solche nicht zu Stande kommen, so wird jeder Theil seine Beamten anweisen, sich gegenseitig zu deren Beitreibung möglichst behülflich zu sein.

§. 15. Damit durch diese aus den eingetretenen höheren und wichtigen Gründen auf eine definitive Ueberweisung der gegenseitigen Abtretungsobjekte mit Umgehung der sonst gewöhnlichen finanziellen Evalvationen gerichtete Uebereinkunft keiner der kontrahirenden Allerhöchsten Höfe einem allzubedeutenden Verlust ausgesetzt werden könne, wird hierdurch ausdrücklich festgesetzt, daß in dem Fall, wenn einer der beiden königlichen Höhe innerhalb einer Jahresfrist vonm Tage der vollzogenen Uebernahme an gerechnet, einen die Summe von fünftausend Gulden rheinisch übersteigenden wahren und bleibenden Verlust an Revenüen entdecken sollte, und allenfalls gesinnt wäre, den Ersatz für das Surplus, nicht aber für die Summe von 5000 fl. selbst zu fordern, solcher von dem gewinnenden Theile ohne alle Schwierigkeit nach folgenden Grundsätzen zu leisten sei:

  1. Unbeständige Gefälle und Revenüen werden nach einem zwanzigjährigen Durchschnitt berechnet.
  2. Die ständigen dagegen nach einem Maaßstab, wie sie vor dem Krieg bezogen wurden, berechnet.
  3. Der Ertrag der Waldungen wird nach Verschiedenheit des Grund und Bodens und der Holzgattung berechnet, und nach drei Klassen, die erste zu Ein Gulden Sechs und dreißig Kreuzer, die zweite Klasse zu Ein Gulden Zwölf Kreuzer und die dritte zu Acht und Vierzig Kreuzer jährlichen Ertrages, auf den Morgen angesetzt.
  4. Soll dabei keine Rücksicht genommen werden, ob der Ueberschuß in ständigen oder unständigen Gefällen bestanden hat, sondern lediglich der nach obigem Maaßstab berechnete jährliche Verlust ersetzt werden. Dabei können aber die ritterschaftlichen Steuern, sowie die Revenüen von Deutschordensgütern (Altschhausen und den bei den Unterhandlungen mit aufgerechneten Ort Dischingen ausgenommen) nicht mit in den Kalkul gezogen werden.

§. 16. Die bei den gegenseitig abzutretenden Ämtern befindlichen Beamten und übrigen Angestellten sind bei ihrem bisherigen Gehaltsbezug zu belassen.

§. 17. Alle Abtretungsobjekte, welche zu den von beiden Kronen vor dem Preßburger Frieden besessenen Landen gehören, werden frei von allen

Empfohlene Zitierweise:
G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 442. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/442&oldid=- (Version vom 31.7.2018)