Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/443

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858

Staatsschulden (die einst zu regulirenden Kreisschulden allein ausgenommen) gegenseitig übergeben; dabei versteht es sich von selbst, daß die Kommunen ihre Kommunschulden forthin auf sich behalten.

Was die Vertheilung der auf den durch den Preßburger Frieden neu acquirirten Landen allenfalls haftenden Staatsschulden betrifft, so hat die Krone Württemberg davon den ganzen, auf die untere Landvogtei sich seiner Zeit etwa ergebenden Betreff und die Hälfte des Betreffs auf die obere Landvogtei zu übernehmen, weil die Krone Bayern Staatsschulden freie Aequivalente dagegen cedirt hat.

Die auf den Kassen der ehemaligen Ritterkantone Donau und Kocher, wovon der Krone Bayern durch die gezogene Linie mehrere Rittergüter zufallen, haftenden Schulden sollen nach dem Steuerfuß vertheilt werden. Eben nach diesem Fuße hat auch jeder Theil zu den nach den fixirten Besoldungen rechtmäßigen Dienstemolumenten zu regulirenden Pensionen der ehemaligen Kantonsdirektoren, Ritterräthe, Konsulenten und übrigen Offizialen und Diener beizutragen.

Die gemeinschaftliche Regulirung dieser Verhältnisse wird von beiden königl. Höfen in den ersten zwei Monaten nach der Ratification dieses Vertrags veranstaltet werden.

§. 18. Die in den beiderseitigen älteren, und seit dem Preßburger Frieden in Besitz genommenen Archiven und Registraturen befindlichen Urkunden und Akten, welche die Abtretungsobjekte des einen oder andern Theils betreffen, sollen wechselseitig getreulich und ohne allen Rückhalt ausgeliefert, und hierzu eigene Kommissarien ernannt werden, die das Auslieferungsgeschäft an Ort und Stelle besorgen.

§. 19. Sollten wider Verhoffen über den Sinn einzelner Stellen dieses Staatsvertrages Zweifel oder Mißverständnisse entstehen, so werden beide königl. Höfe nach ihren gegenseitigen freundschaftlichen Gesinnungen alles anwenden, um dieselben auf die freundschaftlichste Weise zu heben.

Auf den Fall aber, wenn der Zweck auf solche Art ja nicht zu erreichen wäre, so vereinigen sie sich hierdurch, und machen sich feierlich verbindlich, zu deren Entscheidung gemeinschaftlich ein Austrägalgericht in dem Maaße nieder zu setzen, daß jeder Hof hiezu aus den Räthen und Gliedern der höheren Gerichtshöfe des andern Drei wähle. Diese Sechs haben sich dann über einen Präsidenten des Gerichts gemeinschaftlich zu vereinigen.

Wenn sie nicht darüber übereinkommen sollten, so wählen die drei bayerischen Beisitzer aus den württembergischen und diese aus den bayerischen höhern Dienern Einen und das Loos soll dann entscheiden, welcher von beiden dem Gericht vorsitzen, und wenn paria entstehen sollten, das Votum decisivum führen soll.

Empfohlene Zitierweise:
G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 443. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/443&oldid=- (Version vom 31.7.2018)