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dieser Kosten gegenseitig aufzuheben, uud haben zu diesem Ende nachstehende Bestimmungen getroffen:

1. Wenn in strafrechtlichen Untersuchungsfällen durch die Requisition einer Gerichts-Behörde des einen Staates an eine solche des andern bei letzterer baare Auslagen nöthig werden, oder sonst Gebühren und Kosten erlaufen, so hat die requirirte Behörde die verlangten Gerichtshandlungen ganz nach denselben Normen vorzunehmen, welche in dieser Beziehung rücksichtlich der Requisitionen inländischer Behörden gelten, ohne deßhalb von der regierenden Behörde irgend eine Vergütigung in Anspruch zu nehmen, und zwar ohne Unterschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der Kosten einer Untersuchung der Staatskasse, oder dem Angeschuldigten, oder sonst einem Verpflichteten zuweisen wird.

Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen Kosten werden insbesondere gerechnet:

Alle Auslagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen, Botenlöhnungen, dann Protokollirungs-, Schreib- und Abschrifts-Gebühren, Stempeltaxen. so wie alle an Gerichtspersonen, Zeugen und Sachverständige, oder an die Gerichtskassen sonst zu entrichtende Gebühren und andere Kosten dieser Art.

2. Die in dieser Weise erlaufenen Kosten sind von der requirirten Behörde nach den im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise anzusetzen, und gleich den andern durch die Staatskassen zu berichtigenden Kosten in Verrechnung zu bringen, und auf die peinliche Gerichtskasse in Ausgabe decretiren zu lassen.

Da übrigens durch diese Übereinkunft die Verbindlichkeit derjenigen angeschuldigten Privaten, welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein soll, so wird die requirirte Gerichtsbehörde ein Verzeichniß der durch Erfüllung der Requisition erwachsenen Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits diese Kosten in die allgemeine Kosten-Liquidation der betreffenden Sache aufnehmen, und geeigneten Falls zur Vereinnahmung decretiren wird.

3. Requisitionen dieser Art, so wie die hierauf erfolgenden Erledigungen sollen jeder Zeit auf der Adresse als Regierungs- oder Criminal-Sache bezeichnet werden.

4. Dieselben Grundsätze sollen bezüglich der Requisitionen in polizeilichen Untersuchungsfällen in analoger Weise in Anwendung kommen.

5. Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Vollzug gesetzt werden.

München, den 2. Dezember 1846.

Königl. Bayerisches Ministerium des Königl. Hauses und des Äußern.

(L. S..) Graf von Bray.

Public. mit Min.-Bekanntm. v. demselb. Tag. – Bay. Rgsbl. 1846. Nr. 44. S. 929 934.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 46. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/46&oldid=- (Version vom 31.7.2018)