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den höhern Regierungs -Rechten gehöreu. Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und namentlich begriffen:

1. die unbeschränkte Freiheit, ihren Ansenthalt in jedem zu dem Bnnde gehörenden, oder mit demselben in Frieden lebenden Staate zu nehmen,

2. werden nach den Grundsätzen der früheren dentschen Verfaffung die noch beftehenden Familienverträge anstecht erhauen, und ihuen die Befuguiß zugesichert, über ihre Güter und Familieu- verhältuiffe verbindliche Verfügungen zu treffeu, welche jedoch dem Souverän vorgelegt und bei den höchsten Laudesftelleu zur allgemeiueu Kenntniß und Nachachtung gebracht werden müßen. Alle bisher dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künstige Fälle nicht weiter anwendbar sein.

3. privilegirter Gerichtsstand und Vefreiung von aller Militär- pstjchugkeit für sich und ihre Familien^

4. die Ansübung der bürgerlichen und peinlichen Gerichtswege in erster, und wo die Besitzung groß geung ist, in zweuer Jnstanz, der Forsigerichtsbarkeit, Ortspolizei und Ansticht in Kirchen und Schnlsachen, auch über milde Stistnugen, jedoch uach Vorschrfft der Laudesgesetze, welchen sie so wie der Mi- litärversassung und der Oberaufsicht der Regierung über jene Znsiändigkeiten nnterworsen bleiben.

Bei der näheren Besiimmung der angeführten Befngniffe sowohl, wie überhanpt und in allen übrigen Punkten wird zur weiteru Begrüudung uno Feststellung eines in allen dentschen Bundesstaate übereiusummeudeu Rechtszustandes der miuelbar gewordeueu Fürsteu, Graseu und Herren, die in dem Betreffe erlaffene königlich bayerische Verordnung vom Jahre 1807 als Basis und Norm uuterlegt werden.

Dem ehemaligen Reichsadel werden.die suh .^ro. 1 und 2 augesühr- teu Rechte, Autheil der Begüterteu an Laudstaudschast, Patrimouial- und Forstgerichtsbarkeu, Ortspolizei, Ktrcheupatrouat und der privilegirte Ge- richtsstaud zugesichert. Diese Rechte werden.jedoch nur uach der Vorschrfft der Laudesgesetze ausgeübt.

Ju den durch den Frieden von Lüueville vom 9. Februar 1801 von Deutschlaud abgetreteueu und jetzt wieder vereiuigteu Provinzen werden bei Auweudung der obigen Gruudsätze aus den ehemaligen uumiuelbareu Reichsadel diejeuigen Beschräukungen stattfinden, welche die dort bestehen- den besondern Verhältnisse uothweudig machen.

Art. 15. Die Fortdauer der aus die Rheiu-Schisssahrts-Oetroi augewieseueu directeu und subsidiarische Reuteu, die durch den Reichs-

Deputauousschluß vom 25. Februar 1803 getroffenen Bersügungen m

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 32. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/476&oldid=- (Version vom 31.7.2018)