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Art. 10. Der Gesammtwille des Bnndes wird dnrch versassungse mäßige Beschlüße der Bundesversammlung abgesprochene versaffungsmäßig aber sind diejenigen Beschlüße, die innerhalb der Gränzen der Eompetenz der Bnudesversammlung, nach vorgängiger Berathung, dnrch sreie Abe stimmung entweder im engeren Rathe oder im Plennm gesaßt werden, je nachdem das Eine oder das Andere dnrch die grnndgesetzuchen Besthn- mungen vorgeschrieben ist.

Art. 11. Jn .der Regel saßt die Bnndesversammlung die znr Vesorgung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes forderlichen Beschlüße im engern Rathe, nach absolnter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schlnßsassung sindet in allen Fällen statt, wo bereits seststee hende allgemeine Grnndsätze in Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Einrichtnugen znr Anssührung zu bringen sind, überhanpt aber bei allen Berathungsgegenstanden, welche die^ Bnndesaete oder spätere Beschlüße nicht bestimmt davon abgenommen haben.

Art. 12. Nnr in den in der Bnndesaete ansdrücklich bezeichneten Fällen, und, wo es aus eine Kriegserklärung, oder Friedensschluß -Bestä- tigung von Seiten des Bnndes ankommt wie auch, wenn über die Anf- nahme eines nenen Mitgliedes in den Bnnd entschieden werden soll, bildet sich die Versammlung zu einem Plennm. Jst in einzelnen Fällen die Frage, ob ein Gegenstand vor das Plennm gehört, zweiselhast, so steht die Entscheidung derselben dem engern Rathe zu. Jm Plennm findet keine Erörterung noch Berathung statte sondern es wird nur darüber abge- stimmt, ob ein im engeren Rathe vorbereiteter Beschlnß angenommen oder oerworsen werden soll. Ein giltiger Beschluß im Plennm setzt eine Mehr- yeit von zwei Drittheilen der Stimmen vorans.

Art. 13. Ueber solgende Gegenstände:

1. Annahme nener Grnndgesetze, oder Abänderung der bestehenden e

2. organische Einrichtnugen, das heißt, bleibende Anstalten, als Mittel znr Erfüllung der abgesprochenen Bnndeszweckee

3. Aufnahme nener Mitglieder in den Bnnde

4. Religionsangelegenheiten,

findet kein Beschlnß dnrch Stimmenmehrheit statte jedoch k^nn eine besinn tive Abstimmung über Gegenstände dieser Art nur nach genaner Prüsung und Erörternug der den Widerspruch einzelner Bnndesglieder bestimmen- den Gründe, deren Darlegung in keinem Falle verweigert werden dars, erfolgen.

Art. 14. Was insbesondere die organischen Einrichtungen betrifft, so mnß nicht nur über die Vorfrage, ob solche nnter den obwaltenden umständen notwendig sind, sondern auch über Entwnrf und Anlage der- selben in ihren allgemeinen Umrissen und wesentlichen Bestimmungen, im

plennm und durch Stimmeueinhelligkeit entschieden werden. Wenn die

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 41. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/485&oldid=- (Version vom 31.7.2018)