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Entscheide zu Gnnsten der vorgeschlagenen Einrichtung ausgesalleu ist, so bleibeu die sämmtlicheu weitereu Verhandlungen über die Aussührung im Eiuzelueu der engeru Versammle überlaffeu, welche alle dabei noch vorkommenden Fragen dnrch Stimmenmehrheit entscheidet, auch uach Be- sindeu der Umstäude eine Eommission aus ihrer Miue anordnet, um die verschiedenen Meinungen und Anträge mit möglichster Schonung und Be- rücksichtigung der Verhältnisse und Wünsche der Einzelnen anszngleichen.

Art. 15. Jn Fällen, wo die Bnndesglieder nicht in ihrer vertrags- mäßigen Einheit, sondern als einzelne selbsfftändige und unabhängige Staaten erscheinen, solglich ^iura singnlornrn obwalten, oder wo einzelnen Bundesgliedern eine besondere, nicht in den gemeinsamen Verpsiichtungen Aller begriffene Leistung oder Verwilligung für den Bund zngemnthet werden sollte, kann ohne sreie Zusiimmung sämmtlicher Betheiligten kein dieselben verbindender Beschlnß gesaßt werden.

Art. 16. Wenn die Besitzungen eines sonveränen deutscheu Hanses durch Erbsolge auf ein auderes übergehen, so hängt es von der Gesummt- heit des Bundes ab, ob und iuwieseru die aus jeneu Besitzungen hasten- den Stimmen im Plenum, da im engern Rathe kein Bnndesglied mehr als eine Stimme sühren kann, dem nenen Besitzer beigelegt werden sollen.

Art. 17. Die Bnndesversammlung ist bernsen, znr Ansrechthaltung des wahren Sinnes der Bnndesaete, die darin enthaltenen Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweisel entstehen sollten, dem Bnndeszweck gemäß zu erkläreu, und in allen vorkommenden Fällen den Vorschrffteu dieser Urkuude ihre richtige Auweudung zu sichern.

Art. 18. Da Eintracht und Friede unter den Buudesgliedern unge- stört ausrecht erhalten werden soll, so hat die Bnndesversammlung, wenn die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes aus irgend eine Weise bedroht

oder gestört ist, über Erhaltung oder Wiederherstelle derselben Rath zu psiegen, und die dazu geeigneten Beschlüße nach Anleite de1^ i1^ de1^ solgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu fassen.

Art. 19. Wenn zwischen Bnndesgliedern Thätlichkeiten zu .besorgen, oder wirklich ansgeübt worden sind, so ist die Bnndesversammlung bernsen, vorlänstge Maaßregeln zu ergreisen, wodnrch jeder Selbsthilse vorgebengt, und der bereits nnternommenen Einhalt gethan werbe. Zn dem Ende hat sie vor Allem für Anfrechtyaltung des Besitzstaudes Sorge zu tragen.

Art. 20. Weuu die Buudesversammlung von einem Buudesgliede zum Schutze des Besitzstandes angerufen wird, und der jüngste Besitzstand streitig ist, so soll sie für dieseu besouderu Fau besugt sein, ein bei der Sache nicht becheuigtes Buudesglied in der Nähe des zu schützeudeu Ge- bietes ausznsordern, die Thatsache des jüugsteu Besitzes, und die angezeigte Störung desselben ohne Zeitverlust durch seinen obersten Gerichtshof sum-

marisch uutersncheu und darüber eiueu rechtlichen Bescheid absassen zu

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 42. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/486&oldid=- (Version vom 31.7.2018)