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laffeu, desseu Vollziehung die Bnndesversammlung, wenn der Bundesstaat., gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht aus vorgängige Anssorberung sreiwillig dazu versteht, dnrch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel zu be.^ wirken hat.

Art. 21. Die Bnndesversammlung hat in allen nach Vorschrift der Vnndesaete^ bei ihr anbringenden Streitigkeiten der Bnndesglieder die Vermiulung dnrch einen Ansschnß zu versnchen. Können die entstandenen Streitigkeiten aus diesem Wege nicht beigelegt werden, so hat sie die Ent^ scheide derselben dnrch eine Austrägal-Justauz zu veraulasseu, und dabei, so lange nicht wegen der Ansträgalgerichte überhaupt eine anderweitige uebereiukuust zwischen den Bnndesgliedern stattgesuudeu hat, die in dem Bundestagsbeschlnße vom 16. Juui 1817 euthaltenen Vorschriften, so wie den in Folge gleichzeitig an die Bundestags -Gesandten ergehenden Jn^ strnetionen zu sassenden besondern Beschlnß zu beobachten.

Art. 22. Wenn nach Anleitung des obgedachten Bnndestags- Beschlnsses der erste Gerichtshos eines Bnndesstaates znr Ansträgalinstanz gewählt ist, so steht demselben die Leitung des Prozesses und die Entschei- dung des Streits in allen seinen Hanpt- und Nebenpnnkten nneingeschränu und ohne alle weitere Einwirkung der Bnndesversammlung oder der Lan- desregierung zu. Letzterer wird jedoch aus Antrag der Bnndesversammlung oder der streitenden Theile, im Falle einer Zögerung von Seite des Ge- richts die znr Besörderhug der Entscheide nöthigen Versügungen erlassen.

Art. 23. Wo keine besondern Entscheidungsnormen vorhanden sind, hat das Ansträgalgericht uach der in Rechtsstreitigkeiten derselben Art vormals von den Reichsgerichteu snbsidiarisch besolgten Rechtsanellen, in so serne solche aus die jetzigen Verhältnisse der Bnndesglieder noch anwend- bar sind, zu erkennen.

Art. 24. Es steht übrigens den Bnndesgliedern srei, sowohl bei einzelnen vorkommenden Streitigkeiten, als für alle künstigen Fälle, wegen besonderer Ansträge oder Eompromisse übereinzukommen, wie denn auch srühere Familien- oder Vertragsansträge durch Errichtung der Buudes- Austrägaliustauz mcht ausgehoben, noch abgeändert werden.

Art. 25. Die Ansrechthaltung der innern Rnhe und Ordnung in den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausuahme kann jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gefammten Bnndes und in Folge der Verpachtung der Buudesglieder zu gegenseitiger Hilseleistung,

die Mitwirkung der Gesammtheit znr Erhaltung oder Wiederherstelle der Rnhe, im Falle einer Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Re- giere, 1^1^ vssenen Anfrnhrs oder gesährlicher Bewegungen in mehreren Bundesstaaten, staustnden.

Art. ^6. Wenn in einem Bnndesstaate dnrch Widersetzlichkeit der

Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Rnhe nnmittelbar gesährdet,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 43. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/487&oldid=- (Version vom 31.7.2018)