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in Kenntniß erhalten, und sie, sobald der Zweck vollständig erfüllt ist, von der Beendigung des Geschäftes unterrichten.

Art. 35. Der Bnnd hat als Gesammtmacht das Recht, Krieg,. Frieden, Bündniffe und andere Verträge zu beschließen. Nach dem im 2. Artikel der Bnndesaete abgesprochenen Zwecke des Bnndes übt derselbe aber diese Rechte nur zu seiner Selbstvertheidigung,. znr Behauung der Selbsttätigkeit und änßerer Sicherstellung Dentschlands und der Unab- hängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen Bnndesstaaten aus.

Art. 36. Da in dem 11. Artikel der Bnndesaete alle Mitglieder des Bnndes sich verbindlich gemacht haben, sowohl ganz Deutschland, aks jeden einzelnen Bnndesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen,. und sich gegenseitig ihre sämmtlichen nnter dem Bnnde begriffenen Be- sitzungen zu garantiren, so kann kein einzelner Bnndesstaat von Auswär- tigen verletzt werden, ohne daß die Verletzung zngleich und in demselben Maaße die Gesammtheit des Bnndes treffe.

Dagegen sind die einzelnen Bnndesstaaten verpachtet, von ihrer Seite weder Anlaß zu dergleichen Verletzungen zu geben, noch answär- tigen Staaten solche znznsügen. Sollte von Seiten eines sremden Staates über eine von einem Mitgliede des Bnndes ihm widersahrene Verletzung bei der Bnndesversammlung Beschwerde gesührt und diese gegründet be- snnden werden, so liegt der Bnndesversammlung ob, das Bnndesglied, welches die Beschwerde veranlaßt hat, znr schleunigen und genügenden Abhilfe ansznsordern, und mit dieser Aufforderung, nach Besinden der Umstände, Maaßregeln, wodnrch weiteren sriedestörenden Folgen znr rechten Zeit vorgebengt werde, zu verbinden.

Art. 37. Wenn ein Bnndesstaat, bei einer zwischen ihm und einer ^nswärtigen Macht entstandenen Jrrung, die Dazwischenknnst des Bnndes anrnst, so hat die Bnndesversammlung den Ursprung solcher Jrrung und das wahre Sachverhältniß sorgfältig zu prüfen. Ergibt sich aus dieser Prüsung, daß dem Bnndesstaate das Recht nicht znr Seite steht, so hat die Bnndesversammlung denselben von Fortsetzung des Streites ernstlich abznmahnen, und die begehrte Dazwischenknnst zu verweigern, auch erfor- derlichen Falls znr Erhaltung des Friedensstandes geeignete Mittel anzn- wenden. Ergibt sich das Gegentheil, so ist die Bnndesversammlung verpachtet, dem verletzten Bnndesstaat ihre wirksamste Verwendung und Vertretung angedeihen zu lasten, und solche so weit anszndehnen, als nöthig istd damit demselben volle Sicherheit und angemestene Geungthnung zu Theil werde.

Art. 38. Wenn aus der Anzeige eines Bnndesstaats, oder aus andern zuläßigen Angaben Grnnd zu der Besorgniß geschöpst wird, daß ein einzelner Bnndesstaat, oder die Gesammtheit des Bnndes, von einem

feindlichen Angriste bedroht seid so mnß die Bnndesversammlung sofort

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 46. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/490&oldid=- (Version vom 31.7.2018)