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die Frage, ob die Gesahr eines solchen Angriffes wirklich vorhanden ist, m Berathung nehmen, und darüber in der kürzest möglichen Zeit einen Ausspruch thnn. Wird die Gesahr anerkannt, so mnß gleichzeitig mit diesem Anssprnche, wegen der in solchen^ Falle unverzüglich in Wirksam- keit zu setzenden Vertheidigungs-Maaßregeln, ein Beschlnß gefaßt werden. Beides, jener Ausspruch und dieser Beschlnß, ergeht von der engereu Versammlung, die dabei nach der in ihr geltenden absolnten Stimmen- mehrheit verfährt.

Art. 39. Wenn das Bnndesgebiet von einer answärtigen Macht feindlich überfallen wirdd tritt sosort der Stand des Krieges ein, und es muß in diesem Falle, was auch serner von der Bnndesversammlung be- schloffen werden mag, ohne weitern Verzng zu den forderlichen Verthei- digungs-Maaßregeln geschritten werden.

Art. 40. Sieht sich der Bnnd zu einer sörmlichen Kriegserklärung genöthigt, so kann solche nur in der vollen Versammlung nach der für dieselbe vorgeschriebene Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen beschlossen werden.

Art. 41. Der in der engern Versammlung gesaßte Beschlnß über die Wirklichkeit der Gesahr eines seindlichen Angriffes verbindet sämmtliche Bundesstaaten znr Teilnahme an den vom Bnndestage notwendig erachteten Vertheidigungs-Maaßregeln. Gleicherweise verbindet die in der vollen Versammlung abgesprochene Kriegserklärung sämmtlicher Bnndes- staaten znr uumittelbaren Theilnahme an dem gemeinschastlichen Kriege.

Art. 42. Wenn die Vorsrage, ob Gesahr vorhanden ist, dnrch die Stimmenmehrheit verneinend entschieden wird, so bleibt nichts desto weniger deujeuigen Bnndesstaaten^ welche von der Wirklichkeit der Gefahr überzengt sind, nnbenomtnen, gemeinschaftliche Vertheidigungs-Maaßregeln nnter einander zu verabreden.

Art. 43. Wenn in einem Falle, wo es die Gefahr und Beschützung einzelner Bnndesstaaten gilt, einer der streitenden Theile aus die sörmliche Vermittlung des Bnndes anträgt, so wird derselbe, insosern er es der Lage der Sache und seiner Stellung angemessen findet, nnter voransge^ setzter Einwilligung des andern Tyeils, diese Vermittlung übernahmen: jedoch dars dadnrch der Beschlnß wegen der znr Sicherheit des Bnndes- gebiets zu ergreisenden Vertheidigungs-Maaßregeln nicht ansgehalten wer- den, noch in der Anssührung der bereits beschlossenen ein Stillstand oder eine Verzögerung eintreten.

Art. 44. Bei abgebrochenem Kriege steht jedem Bnndesstaate srei, znr gemeinsamen Vertheidigung eine größere Macht zu stellen, als sein Bundeseontingent beträgt^ es kann jedoch in dieser Hinsicht keine Forderung an den Bnnd stattsinden.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 47. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/491&oldid=- (Version vom 31.7.2018)