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n. durch eiueu Ausschuß versuche, welcher aus zwei, und uach Bessudeu auch aus mehrere Buudesgesaudte besteht.

Dabei wird sie uach Beschaffeuheit der jedesmalige Umstäude ermeffeu, ob und wieseru eine Zeitstist zur Erledigung des Ver- mittlungsgeschästs von ihr vorgeschrieben werden soll. Jedem der zwistige Theile steht es jedoch srei, bei der Buudesversammlung auf eine Fortsetzung anzntragen.

Die Bnndesversammlung macht die Eeennung des Ansschnsses den Parteien bekannt.

h. Der Ansschnß wird hierans, nnter Besummung eines kurzen Ter^ mins von dem beklagte Theile gleichsalls eine Darstellung der Sache und seiner Einreden begehre, um, in Vergleiche dersel- den mit der Darstellung des Klägers, angemeffene Vorschläge zu gütlicher Beilegung der entstandene Streitigkeit entwersen zu können.

c. Sodann wird dieselbe einen Termin zum Versuch der Güte an.^ setze und sich bemühe, eine Vergleich zu Staude zu brmgen. Bei eintretenden Schwierigkeiten wird der Ansschnß, so wie über- hanpt von dem Erfolge, der Bnndesversammlung Bericht erstauen.

cl. Die Vergleichungsnrknnde wird in Urschrist, die gegenseitigen Ratisieationsnrknnden aber werden in beglaubigter Abschrift in dem Bnndesarchiv niedergelegt, und der Bnnd übernimmt die Garantie des Vergleichs.

I1I.

Wenn der Vermiulungsversnch bei Streitigkeiteu der Bundesglieder nnter sich ohne Ersolg bleibt, und daher eine richterliche Entscheidung er^ solgen muß, so wird vor der Hand sestgesetzt, daß, um dem Bedürsniffe abmhelsen, für jeden vorkommenden Fall eine Ansträgalinstanz gebildet werde. Was aber den Vorschlag wegen Errichtung einer permanente Ansirägaleommission betrifft, so wird derselbe nicht als ansgegebe be- trachtet, sondern sich vorbehalten, nach dem Gange der Ersahrungen, welche sich bei Anwendung des gegenwärtigen Beschlnsses im Lanse der Zeit ergeben dürste, den ersten Antrag in ernenerte Proposition zu bringen.

Die Art und Weise der Anfftellung der vor der Hand angenomme- nen, erst für jeden vorkommenden Fall zu bildenden Ansträgalinstanz wird solgendermassen bestimmt:

1. Ausgegangen von dem Artikel XI der deutscheu Bundesaete und dem würdevollen Standpunkte sämmtlicher deutsche Regierungen kann die deutsche Buudesversammlung nur sich selbst und keine answärtige Behörde nnmittelbar als Ansträgalinstanz erkenne.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 53. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/497&oldid=- (Version vom 31.7.2018)