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hat derselbe diese Ansträgalsache in pleno zu verhaudelu, und das Urtheil, es sei ein desiniuv.es oder ein Zwischenerkenntniß zu er^ schöpsen. - Ju letzterem Falle wird die Justrnkuon bei demselben Gerichtsyose sortgesetzt. Jn ersterem aber wird da.^ geschöpfte Erkenntniß von demselben obersten Gerichtshofe ansdrücklich im Namen und aus Auftrag des Bnndes den Parteien eröffnet, und der Gerichtshof überschickt demnächst dem Bnndestage die Akten und das Erkeuutuiß, um aus desseu Besolgung halteu zu köuuen.

6. Die Justruktiou des Prozesses geschieht uach der Prozeßorb- uung, welche der betreffende oberste Gerhhtshos überhaupt beob^ achtet, und gauz in selbiger Art, wie die soustigen alldort zu mstrutrenden Rechtssache verhaudelt werden.

7. Das Erkenntniß in der Hauptsache selbst aber erfolgt, in Ermange^ lung besonderer Entscheidungsauellen, nach den in Deutschland hergebrachte gemeiueu Rechten. ^

8. Das Erkenntniß in der Hauptsache mnß läugsteus biuueu Jahres- frisi, vom Tage der überreichte erste Klage- oder Beschwerde- schrist ersolgen.

Soute es ausuahmsweise nicht thuulich sein, so hat der oberste Gerichtshos als Ansträgalinstanz einen Bericht an die Bnndes- versammlung zu flauen, die Gründe eines nothwendig geglanbten längeren Verzngs.^anznzeigen, und die Bewilligung oder Mißbil- ligung vom Bundestage zu empsaugen.

9. Das Erkenntniß ist gemäß des Artikels X1 der Buudesaete für die streitedeu Theue verbindlich. Es wird jedoch dem Rechts- mittel der Restitutiou e.^ capitc novorn1n stattgegeben, welches von dem Zeitpunkte der ausgefuudeueu^ovornm an, biuueu vier Jahreu anzubringen ist. ^

10. Das Restitutiousmittel ist bei der Buudesversammlung auzuküu^ digen, und diese übersendet solches dem obersten Gerichtshose, an welchem die Sache zum erstenmale verhandelt und entschieden

^ wird, wo sodann über die Statthaftigkeit oder Unstatthastigkeit ^ des Rechtsmiuels selbst gesprochen wird, und die uuu zu verhau- delnde Rechtsaugelegeuheit wieder zu instrniren und zu entscheiden ist.

11. Was übrigens die näheren Bestimmungen bei Anwendung und Aussührung dieses Rechtsmittels, den Restitntionseid, sowie über- hanpt das ganze Ansträgalversahren, mit Einschluß der Vollzieh- ungsorduung und des Kosteupuuktes und dergleichen betrifft, so behält sich die Bnndesversammlung vor, demnächst hierüber einen besondere Beschluß zu sasseu.

^.eier.^ Staatsakten des dentschen Bnndes 3. ^lnfl. .^t. u. Nro- ^u. S. 47-

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 55. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/499&oldid=- (Version vom 31.7.2018)