Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/503

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.

483

die Bundesversammlung unter den (im 26. Artikel der Schlußakte) be^ zeichneten Umständen, zur Wiederherstellung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit nnansgernfen einznschreiten verpflichtet ist. ^ Jm ersteren Falle mnß jedoch immer in Uebereinstimmung mit den Auträgen der Regierung, welcher die huudesmäßige Hilse geleistet wird, verseheu, und im zweiteu Falle ein Gleiches, sobald die Regierung wieder in Thätigkeit gesetzt ist, beobachtet werden.

Art. 7. Die E.reentionsmaaßregeln werden im Namen der Ge^ sammtheit des Bundes beschlossen und ansgeführt. Die Bnndesversamm^ lung ercheilt zu dem Ende mit Berücksichtigung der Loealn.nstände und sonstigen Verhältnisse, einer oder mehrerer in der Sache nicht betheiligten Regierungen den Auftrag zur Vollziehung der beschlossenen Maaßregeln, und bestimmt zugleich^ sowohl die Stärke der dabei zu verwendenden Mannschast, als die nach dem jedesmaligen Zwecke des Ereentionsver- sahrens zu bemeffende Daner desselben.

Art. 8. Die Regierung, an welche der Auftrag gerichtet ist, und welche solchen als eine Bnndespsiicht zu überuehmeu hat, ernennt zu diesem Behuse einen Eivueommissär, der nach einer von der Buudesver^ sammlung zu ertheilenden besondern Jnstrnktion, das Ereeutionsversahren unmittelbar leitet.

Wenn der Auftrag an mehrere Regierungen ergangen ist, so be- summt die Bnndesversammlung, welche derselben den Eivueommissär zu ernennen hat. Die beauftragte Regierung wird währeud der Dauer des Ereeutiousversahreus die Buudesversammlung von dem Ersolge desselben in Kenntniß erhalten, und sie, sobald der Zweck vollständig ersüllt ist, von der Beendigung des Geschästes nnterrhhten.

Art. 9. Weuu eine Regierung sich weigert, die Aussührung der ihr ausgetrageueu E.reeutiousmaaßregelu zu überuehmeu, so hat die Buudes- versammlung über die Erheblichkeit oder Uuzuläuglichkeit der Weigerungs^ gründe zu eutscheideu. Erkeuut sie diese Grüude für erheblich, oder sindet sie selbst Anstände, das E.reenuousversahreu durch die srüher bezeichnete Regierung voruehmeu zu laffeu, so hat sie solches einer audereu Buudes- regierung zu übertragen. Dasselbe studet auch statt, wauu die zuerst ernannte Regierung, ohne auerkauute hiuläugliche Eutschuldigungsgrüude, aus Ablehuung des Auftrages beharrt, und dieseu deshalb uuersüllt läßt, in solchem Falle bleibt jedoch letztere zum Schadenersatz und für alle sonst daraus entstehenden nachtheiligen Folgen dem Bnnde verantwortlich.

Art. 10. Wenn nicht, nach einer bestimmten Erklärung der Bnn- desversammlung, Gefahr aus dem Verznge hastet, soll die mit dem E.reen- tionsversahren beantragte Regierung den betheiligten Buude.^statt von dem ihr ertheilteu Auftrage beuachrichtigen, mit der Auzeige: daß, wenn biunen drei Wocheu eine geuügeude Ersüllung der Beschlüße, aus welche

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 59. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/503&oldid=- (Version vom 31.7.2018)