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diese Maaßregeln Bezng haben, nicht nachgewiesen sein sollte, die wirkliche bnndespstichtmäßige Vollziehung der letzteren nnsehlbar ersolgen werden.

Art. 11. Die obere Leitung der angeordneten Vollziehung steht auch in ihrem Fortgange der Bnndesversammlung zne an diese werden alle darans sich beziehenden Berichte und sonstigen Anzeigen gerichtet. Die aus ihrer Mitte gewählte Ereentionseommission erstattet ihr darüber nähere Anträge, worans sie ihre Beschlüße saßt und an die mit der Ereention beantragte Regierung die nöthigen Anweisungen erläßt.

Art. 12. Die Vollstreckung der eompromissarischen und Ansträgal- erkenntnisfe kann nur aus Antrag der Parteien von der Bnndesversamm- lung .veranlaßt werden. Diese hat nach gntachtlicher Vernehmung ihrer Eommission das Geeignete hiernach zu verfügen.

Das Erkenntniß selbst dars in keinem Falle der Gegenstand einer Berathung und eines Beschlnßes der Bnndesversammlung werden. Wenn indessen gegen die Vollziehung noch znlässige Einreden vorgebracht werden, die ein weiteres rechtliches Versahren veranlassen können e so sind diese nnverzüglich an dasselbe Austrägalgericht zu verweiseu, von welchem das Erkenntniß ausgegaugen ist. Ju Gemäßheit des hieraus ersolgten weitereu Ausspruches ist durch die Bundesversammlung das forderliche Ereentions- verfahren nach den gegebenen Vorschristen zu veranlassen. Ergeben sich ähnliche Anstänbe bei Eompromissen und gütlichen Vergleichen, so ist in gewöhnlicher Art, jedoch mit möglichster Beschlennigung, ein Ansträgalge- richt zu ernennen, welches über die gegen die Vollstreckung selbst noch vorkommenden Einreden und Zweisel rechtlich zu erkennen hat.

Art. 13. Sobald der Vollziehungsanstrag vorschriftsmäßig erfüllt ift, hört alles weitere Ereentionsverfahren auf, und die Trnppen müssen ohne Verzng aus dem mit der Ereention belegten Staate znrückgezogen werden.

Die mit der Vollziehung beantragte Regierung hat zu gleicher Zeit der Bnndesverfammlung davon Nachricht zu geben.

Entstehen wegen eines verlängerten Anfenthaltes Beschwerden so hat die Bnndesverfammlung über den Grnnd derfelben, und die Warans er- wachfenden Entschädigungsanfprüche zu entscheiden.

Art. 14. Die Kosten der Ereention stnd auf den wirklichen, nach dem Zwecke zu bemeffenden Anfwand zu beschränken. Die Bnndesregierung, gegen welche die Ereention verfügt worden, hat diefelben, so weit sie lianid sind, ohne Anfenthalt zu berichtigen, oder hinreichende Sicherheit dafür zu stellen. Einwendungen oder Beschwerden, welche noch dagegen erhoben werden, stnd bei Ereentionen, die nicht in Folge förmlicher Rechts^ Streitigkeiten verhängt werden, dnrch die Bnndesverfammlung auf erstatteten Bericht der Bnndestags^ommifst.on abgleichen e bei Ereentionen anstrne

galrichterlicher Erkenntnisse aber stnd diefelben dnrch das Anstragalgericht^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 60. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/504&oldid=- (Version vom 31.7.2018)