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7. Requisitionen in strafrechtlichen oder polizeilichen Untersuchungen und die Erledigungen derselben sind aus der Adresse als Regierungs- oder Criminalsache zu bezeichnen, und von den beiderseitigen Postanstalten gleichfalls portofrei zu behandeln.

8. Bei der Stellung von Zeugen und anderen Personen vor das auswärtige Gericht in Civil- und Untersuchungssachen sollen diesen Personen die Reise- und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäumniß denselben gebührenden Vergütung nach der von dem requirirten Gerichte geschehenen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requirirenden Gerichte unverzüglich verabreicht werden.

In so fern sie dazu eines Vorschusses bedürfen, wird das requirirte Gericht zwar die erforderlichen Auslagen machen, welche ihm aber von der requirirenden Behörde auf erhaltene Benachrichtigung, und wenn die vorgeladene Person nicht ungehorsam ausgeblieben ist, zurück zu erstatten sind.

9. Das gegenwärtige Uebereinkommen soll für den ganzen Umfang des Königreichs Bayern und des österreichischen Kaiserstaates Kraft und Wirksamkeit haben, und für alle Gerichts-Behörden beider Staaten verbindlich sein.

Die Bestimmungen desselben sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Vollzug gesetzt werden.

Jeder der beiden genannten Regierungen steht eine sechs-monatliche Kündigung der gegenwärtigen Uebereinkunft frei.

Die vorstehende Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende des kaiserlich königlich österreichischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselt worden, öffentlich bekannt gemacht werden.

München, den 17. Januar 1852.

Königlich bayerisches Staatministerinm des königlichen Hauses und des Aeußern.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1852. Nr. 6. S. 107– 115.




14. Auszug aus dem Zollkartel zwischen Preußen resp. den Zoll-Vereinsstaaten und Oesterreich vom 19. Februar 1853.

§. 17. Uebertretungen der Ein-, Aus- und Durchzugs-Abgaben-Gesetze des anderen Theiles hat, auf Antrag einer zuständigen Behörde desselben, jeder der contrahirenden Theile von denselben Gerichten und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze, untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen,

1. wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder

2. wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 51. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/51&oldid=- (Version vom 31.7.2018)