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ein Protokoll angenommen, und dnrch die Königlich Bayerische Bundestags- Gesandtschast der Bnndesversammlung zugestellt. ^ Der Genie- und Artillerie-Direktdr von Landau werden, für die Dauer der nnmittelbaren Aussicht des Königs oon Bayeru über die Festung Landan, dem Bunde nicht vereidigt. 4. Für die Uebergabe Landan^ gilt nachstehende Bestimmung.

Die Bnndessestung Landan wird vier Wochen nach dem heu^ tigen Beschlnße sörmlich übergeben und überuommeu.

Die Königlich Bayerische Regierung trifft die erforderlichen Veransialtungen, daß die Uebergabseommissarien die Festung nebst allem dazn gehörigen Festungseigenthume, und zwar die Festungs- werke mit dem dazn gehörigen Terrain, das Artillerie- und Genie- material jeder Art, sämmtliche Militärgebände, die Gonvernements- und Eommandantschasts^, Genie- und Artilleriearchive, an dem bestimmten Tage an die von der Bnndesversammlung abgeordneten Uebernahmseommiffarien übergeben.

Zn diesem Behnse werden von den Festungsbehörden genane Verzeichnis über das Festungseigenthnm jeder Art versaßt, und znr Uebergabe bereit gehalten. Jn diese Verzeichnis werden nur diejenigen Gegenstände aufgenommen, welche nnbesirittenes Eigen- thnm der Festung sind. Die Gegenstände, über deren Eigenthnm noch Streitigkeiten obwalten, werden in ein besouderes Verzeichuiß eiugetragen, welche^ nur vorgelegt und nicht übergebeu, souderu zum Zwecke der Ausmittelung der Eigenthnmssrage znrückbehalten wird.

Zn den Ueberuähmseommissarien von Seiten des Bnndes werden von der Bnndesversammlung Mitglieder der Militäreom- unssiou bestimmt und von der Buudesversammlung mit einer von der Militäeommissiou entworfenen besondern Jnstrnetiou verseheu.

Nach erfolgter Uebergabe der Festung und iyres Eigeuthums, und uach Eiuhäudigung der Verzeichuiße an die Ueberuaymskom- missarieu, wird der Gouoerueur (Eommaudaut) von Landan in Eid und psticht des Bnndes genommen, indem er denjenigen schristlichen Eid, dessen Form oben bestimmt ist, dem Allerhöchsten Territorialherrn übergibt. und Seine Majestät ein Protokoll über die Beendignug durch die Buudestags^Gesaudtschast der Buudes- versammlung zusielleu.

Die Arullerie- und Geuiedirektoreu leisteu dem Buude ihren Eid in die Häude des Gouverueurs (Eommaudauteu) von Laudau, sobald die Buudesversammlung uach Artikel 38 der Schlußakte eiueu Beschluß wegen Gesahr eiues seiudlicheu Augriffes faßt. Alsdauu triu auch die uäyere Verpsiichtung aller übrigen mit der

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 71. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/515&oldid=- (Version vom 31.7.2018)