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Verwaltung des Festungsgnts beantragten Beamten für den Bnnd ein.

Das über den Akt der Uebergabe, nnter Beisügung der oben angesührten Verzeichnisse anznnehmende Protokoll, welches von den Uebergabseommissarien einer Seits und den Uebernahme eommissarien anderer Seits Zn nnterzeichnen ist, wird von letzteren der Bnndesversammlung vorgelegt.

Mit dem Tage der uebergabe der Festung Landan an den Bnnd tritt die in dessen Namen und Antrage von Seiner König- lich Bayerischen Majestät im Friedensstande des Bnndes, bis^ derselbe nach Artikel 38 der Schlnßaete einen Beschlnß wegen Gesahr eines feindlichen Angriffes saßt, nnter der .Oberanssicht des Bnndes ansznübende nnmittelbare Anflicht über die Festung ein.

Der Gonvernenr (Eommandant) und alle zum eigentlichen Festungspersonal gehörigen Beamten werden von Sr. Majestät dem Könige von Bayern in Rücksicht ihrer Dienstsührung im Allgemeinen aus die bisherigen Einrichtungen verwiesen, bis die Bnndesversammlung über das Fesiungsreglement die nötigen Beschlüße gefaßt hat. Einstweilen werden dem Gl.nvernenr (Eotn^ mandanten) von der Königlich Bayerischen Regierung die Bestie mungen des ^Bnndesbeschlnßes wegen der Festung Landan als Nachtrag zu der Militärverfassung des Bnndes und als allgemeine Grundsätze znr Beachtung mitgetheilt.

Jnsoserne das Festungseigenthnm von dem Eigenthnm des Territorialherrn und der Privatpersonen, die Festungsgrenzen und der. Festungsrayon noch nicht genan geschieden und sestgesetzt sind, wird die Bnndesversammlung dazn dnrch eine von ihr zu bestint^ mende Loeal eommission die nöthige Einleitung treffen. Diese Loealeommission wird die Regnlirungen in Gemeinschast mit Eont- missarien bewerkstelligen, welche die Königlich Bayerische Regierung deshalb zu ernennen hat.

Wetln in Gemäßheit dieser Bestimmung znr uebernahwe Landaus geschritten wird, erklären die uebernahmseommis^ sarien nach vollzogener Uebergabe.

Daß ancb nach der vom dentschen Vnnde erfolgten Ueber^

nahme die nnmittelbare Anfsicht üder Landan in der Zeit, da der Bnnd sich im Friedensstande besindetd bis zu dem ^Zeitpunkte, da die Bnndesversammlung nach Artikel 38 der Schlnßaete wegen Gefahr eines seindlichen Angriffs für den Bnnd eder einen ein- zelnen Bnndesstaat die notwendigen Vertheidigungsmnßregeln in

Wirksamkeit zu setzen beschließt ^ deiner Mnjeltnt den^ Könige

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 72. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/516&oldid=- (Version vom 31.7.2018)